Rn. 1852

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Ein Aufgabegewinn unterliegt nicht der GewSt. Auch wenn einkommensteuerlich nicht die Voraussetzungen für einen begünstigen Aufgabegewinn oder Veräußerungsgewinn vorliegen, so dass es sich um einen laufenden Gewinn handelt, besteht aufgrund des Objektcharakters der GewSt gewerbesteuerlich ein nach § 7 S 2 GewStG nicht zum Gewerbeertrag zählender Gewinn, wenn er auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligten Mitunternehmer entfällt (BFH v 17.02.1994, VIII R 13/94, BStBl II 1994, 809). Jedenfalls die echte Realteilung ist ein sog betriebsbeendender Vorgang, so dass damit in sachlichem Zusammenhang stehende Gewinne unter § 7 S 2 GewStG fallen. Bei einer unechten Realteilung können die verbleibenden Mitunternehmer im Falle eines Spitzenausgleichs einen laufenden und der GewSt unterliegenden Gewinn erzielen (BMF v 19.12.2018, BStBl I 2019, 6 Tz 19), s Rn 1711.

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