Rn. 954

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Nach § 16 Abs 3 S 6 EStG kommt als eine mögliche Handlung iRd Betriebsaufgabe die Veräußerung des BV in Frage. Auch wenn S 7 implizit andere Möglichkeiten vorsieht und für die Bewertung der nicht veräußerten WG lediglich den Ansatz des gemeinen Werts bestimmt, so ist dennoch anerkannt, dass als weitere Tätigkeit, die zu einer Betriebsaufgabe führt, lediglich die ausdrückliche Entnahme ins PV zulässig ist (s auch Graw in K/S/M, § 16 EStG Rz F4 (Dezember 2017)). Werden alle WG verwertet, kommt eine Betriebsaufgabe in Betracht, wenn die Verwertung einzeln, in der Regel also auf unterschiedliche Käufer, erfolgt, hingegen kann eine Betriebsveräußerung iSd § 16 Abs 1 EStG vorliegen, wenn sich die Veräußerung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen als einheitlicher Vorgang an einen einzelnen Erwerber darstellt (s Rn 155).

 

Rn. 955

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Werden wesentliche Betriebsgrundlagen (s Rn 156) auf andere Weise verwertet, ist eine steuerlich begünstigte Betriebsaufgabe ausgeschlossen. Das gilt insbesondere dann, wenn im Zusammenhang mit der Betriebsbeendigung eine wesentliche Betriebsgrundlage zum Buchwert in ein anderes (Sonder-)BV überführt wird (BFH v 29.11.2017, X R 8/16, BStBl II 2018, 426; s bereits BFH v 28.10.1964, IV 102/64 U, BStBl III 1965, 88). Diese Rspr ist vor dem Hintergrund der Zielsetzung der Privilegierung zutreffend. Mit ihr sollen die Folgen einer zusammengeballten Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven abgemildert werden. Hierzu kann es aber nur dann kommen, wenn tatsächlich alle stillen Reserven, jedenfalls solche, die in den wesentlichen Betriebsgrundlagen ruhen, aufgedeckt werden. Kommt es aufgrund einer möglichen Buchwertfortführung nur zu einer teilweisen Aufdeckung, ist nicht erkennbar, warum die Tarifvergünstigung und der Freibetrag zu gewähren wären (BFH v 05.02.2014, X R 22/12, BStBl II 2014, 388).

 

Rn. 956

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Werden im Zusammenhang mit der Beendigung des Betriebs wesentliche Betriebsgrundlagen zu Buchwerten übertragen (§ 6 Abs 3 EStG) oder überführt (§ 6 Abs 5 EStG), schließt dies die Annahme einer begünstigen Betriebsaufgabe aus (BFH v 29.11.2017, X R 8/16, BStBl II 2018, 426).

Nicht wesentliche Betriebsgrundlagen können auch auf andere Art und Weise verwertet werden, insbesondere durch eine unentgeltliche Übertragung nach § 6 Abs 3 EStG oder die Überführung in ein anderes (Sonder-)BV.

 

Rn. 957

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Die Entnahme von WG ins PV muss klar und deutlich erfolgen und von einem Entnahmewillen getragen sein (FG He v 16.02.2010, 13 K 2820/08, EFG 2011, 618).

 

Rn. 958

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Problematisch ist die bloß formelle Entnahme von WG ins PV, zB dann, wenn deren Veräußerung vorerst nicht möglich war. Dies kann vor dem Hintergrund erfolgen, den Abwicklungszeitraum zu beenden, damit dem Erfordernis eines einheitlichen Vorgangs (s Rn 963) genügt ist. In solchen Fällen kann anzunehmen sein, dass der spätere "private" Verkauf als Fortsetzung der gewerblichen Tätigkeit zu sehen ist. Der uU entstehende Gewinn wäre als betrieblicher Gewinn zu erfassen; gravierender kann aber die weitere Annahme sein, dass entweder der Betrieb gar nicht aufgegeben wurde, der Betrieb jedenfalls nicht in einem einheitlichen Vorgang, der nur eine kurze Zeitspanne umfasst (s Rn 966), abgewickelt wurde (BFH v 16.09.1966, VI 118–119/65, BStBl III 1967, 70). Diese Konsequenz kann nicht nur für zunächst unveräußertes UV gezogen werden, da deren Verkauf aus dem "PV" heraus sich nicht von dem bisherigen Geschäftsbetrieb unterscheidet. Auch der Verkauf zunächst entnommener WG des bisherigen AV stellt jedenfalls dann noch eine betriebliche Tätigkeit dar, die uU eine Betriebsaufgabe verhindert, wenn diese spätere Veräußerung bereits bei der Entnahme beabsichtigt war, also ein gewisser zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen "Entnahme" und Veräußerung besteht (BFH v 16.09.1966, VI 118–119/65, BStBl III 1967, 70). Zu Besonderheiten der Ermittlung des Aufgabegewinns s Rn 1201f.

 

Rn. 959

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Die in § 16 Abs 3 S 2 EStG geregelte Übertragung in das BV der Mitunternehmer als weitere Verwertungsmaßnahme bezieht sich ausschließlich auf die Realteilung, hierzu s Rn 1516.

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