Rn. 960

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Für die Frage, ob eine Betriebsaufgabe vorliegt, ist entscheidend auf die wesentlichen Grundlagen des Betriebs abzustellen (BFH v 26.05.1993, X R 101/90, BStBl II 1993, 710). Schon aus praktischen, aber auch aus systematischen Gründen kann die Annahme einer Betriebsaufgabe nicht davon abhängig gemacht werden, dass ausnahmslos sämtliches BV in den Aufgabevorgang einbezogen wird. Werden unwesentliche Betriebsgrundlagen auf andere Art und Weise als durch Entnahme ins PV oder durch Veräußerung verwertet, steht dies einer Betriebsaufgabe nicht entgegen (BFH v 26.05.1993, X R 101/90, BStBl II 1993, 710).

 

Rn. 961

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Abgesehen von unwesentlichen Grundlagen des Betriebs ist darüber hinaus jedoch unbedingt darauf zu achten, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen wie vorstehend beschrieben, verwertet werden. Wird bspw eine wesentliche Betriebsgrundlage des aufgegebenen Teilbetriebs im Restbetrieb zurückbehalten, ist § 16 Abs 3 EStG nicht anwendbar, auch wenn ein entsprechendes WG uU nur in geringem Umfang genutzt wurde (BFH v 05.02.2014, X R 22/12, BStBl II 2014, 388; vgl auch BFH v 13.02.1996, VIII R 39/92, BStBl II 1996, 409).

 

Rn. 962

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Für die Beurteilung, ob ein WG eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt, kann im Wesentlichen auf die Ausführungen s Rn 156 verwiesen werden. Die von der Rspr verwendete kombinierte funktional-quantitative Betrachtungsweise gilt auch für die Beurteilung im Rahmen der Betriebsaufgabe. Eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage ist danach dann gegeben, wenn der Betrieb ohne ihn nicht oder jedenfalls nicht in dieser Art und Weise fortgeführt werden kann (FG SchlH v 24.01.2020, 4 K 28/18). Ob das WG, zB ein Betriebsgrundstück, durch den Ankauf oder durch die Anmietung eines funktional Vergleichbaren ersetzt werden kann, ist nicht entscheidend. Ein funktional nicht bedeutsames WG ist dann eine wesentliche Betriebsgrundlage, wenn in ihm erhebliche stille Reserven ruhen (BFH v 22.10.2014, X R 28/11, BFH/NV 2015, 479; BFH v 10.03.1998, VIII R 62/96, BFH/NV 1998, 1211).

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