Rn. 971

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Die Betriebsaufgabe beginnt nicht bereits mit dem inneren Entschluss des StPfl, seinen Betrieb demnächst aufzugeben und einzustellen, selbst wenn dieser Entschluss nach außen kundgetan wird (BFH v 05.07.1984, IV R 36/81, BStBl II 1984, 711). Schon aus Gründen der Klarheit, ist der Beginn der Betriebsaufgabe in der ersten, objektiv auf die Auflösung des Betriebs gerichtete Handlung zu sehen (BFH v 20.10.2011, IV B 146/10, BFH/NV 2012, 410; BFH v 07.04.1989, III R 9/87, BStBl II 1989, 874). Als solche Handlungen kommen die Einstellung der werbenden Tätigkeit oder auch die Veräußerung bestimmter, für die Fortsetzung des Betriebs wesentlicher WG in Betracht (BFH v 03.04.2014, IV R 12/10, BStBl II 2014, 1000; BFH v 20.10.2011, IV B 146/10, BFH/NV 2012, 410).

 

Rn. 972

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Die Frage nach dem Beginn der Betriebsaufgabe kann im Hinblick auf drei Aspekte von Bedeutung sein. Zum einen wird der Zeitpunkt des Beginns der Betriebsaufgabe herangezogen, um festzustellen, ob sich der Gesamtvorgang in kurzer Zeit, somit in einem einheitlichen Vorgang vollzogen hat. Der Beginn der Betriebsaufgabe ist zudem ein (jedoch schwächeres) Indiz für die Abgrenzung der der Betriebsaufgabe vorgelagerten Verwertungsvorgänge, die dem laufenden Gewinn hinzuzurechnen sind, von den dem Aufgabegewinn zuzuordnenden Verwertungsmaßnahmen (dazu s Rn 1207). Schließlich stellt sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Aufgabegewinn realisiert wird (s Rn 1230).

 

Rn. 973

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Für die an dieser Stelle maßgebliche Einheitlichkeit des Aufgabevorgangs hat der BFH die Veräußerung eines für den Betrieb unerlässlichen WG lediglich als ein wesentliches Indiz für den Beginn der Betriebsaufgabe gesehen und auch ausdrücklich andere Umstände zugelassen, die hierauf schließen lassen können (BFH v 10.03.1998, VIII R 62/96, BFH/NV 1998, 1211). Diese Entscheidung ist, soweit ersichtlich, eine Einzelfallentscheidung geblieben und ist insofern dennoch bemerkenswert, als es im Ergebnis gar nicht auf die Frage ankam, ob der Verkauf der für den Betrieb funktional nicht unerlässlichen Immobilie den Aufgabebeginn darstellen kann, da, wie der BFH im Nachsatz feststellte, diese Immobilie aufgrund der in ihr verhafteten stillen Reserven eine wesentliche Betriebsgrundlage war, deren Verkauf schon deshalb den Beginn des Aufgabevorgangs darstellen konnte (BFH v 10.03.1998, VIII R 62/96, BFH/NV 1998, 1211).

 

Rn. 974

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Zu der Frage, welche Verwertungsvorgänge dem laufenden Gewinn bzw dem begünstigten Aufgabegewinn zuzuordnen sind, s Rn 1207. Für den Beginn des Aufgabezeitraums ist hiernach mE wie folgt zu differenzieren:

Der Aufgabevorgang beginnt

  • mit dem Einstellen der werbenden Tätigkeit,
  • mit der Verwertung (Verkauf/Entnahme) wesentlicher Betriebsgrundlagen; bei funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen ist dies ohne weiteres anzuerkennen; bei (lediglich) quantitativ wesentlichen Betriebsgrundlagen ist auf die Feststellung eines auch diesen Verkauf umfassenden entsprechenden Betriebsaufgabebeschlusses größerer Wert zu legen,
  • auch mit der Verwertung nicht wesentlicher Betriebsgrundlagen, wenn diese Verwertungshandlung von einem entsprechenden Aufgabeentschluss gedeckt ist und weitere, die wesentlichen Betriebsgrundlagen betreffenden Verwertungshandlungen zeitnah erfolgen (BFH v 10.03.1998, VIII R 62/96, BFH/NV 1998, 1211); im Ergebnis kann es auf die Reihenfolge der Verwertungshandlungen nicht entscheidend ankommen (BFH v 10.03.1998, VIII R 62/96, BFH/NV 1998, 1211).
 

Rn. 975

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Nicht ausreichend allein ist

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