Rn. 1460

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Nach der Rspr des BFH geht die Vorschrift des § 16 Abs 3 S 2 EStG den Regeln betreffend die Übertragung von Einzel-WG nach § 6 Abs 5 S 3 EStG vor, da sie die speziellere, genau auf den Fall des Ausscheidens eines Mitunternehmers bezogene Norm ist (BFH v 30.03.2017, IV R 11/15, BStBl II 2019, 29; Schmidt/Siegmund, NWB 2017, 3926; anders noch Görgen, DStZ 2017, 279). Für § 6 Abs 5 S 3 EStG bleiben als Anwendungsbereich daher nur solche Fälle, in denen ein Mitunternehmer nicht vollständig ausscheidet, sondern WG der Mitunternehmerschaft gegen Minderung seines Mitunternehmeranteils übernimmt (Abstockung) (Demuth, KÖSDI 2019, 21 402).

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