Rn. 409

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

§ 16 Abs 2 EStG wurde mit Wirkung ab dem VZ 1994 durch das Missbrauchsbekämpfungs- und SteuerbereinigungsG (BGBl I 1993, 2310) um S 3 dahingehend ergänzt, dass der Gewinn als laufender Gewinn gilt, soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbes dieselben Personen Unternehmer bzw Mitunternehmer sind (s Rn 784). Nahezu gleichlautend wurde zeitgleich in § 16 Abs 3 S 5 EStG für die Ermittlung des Aufgabegewinns geregelt, dass der Gewinn aus der Aufgabe des Gewerbebetriebs als laufender Gewinn gilt, soweit einzelne dem Betrieb gewidmete WG iRd Aufgabe des Betriebs veräußert werden und auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, s § 16 Rn 128c (Hörger/Rapp).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge