Rn. 3201
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Befindet sich im Nachlass ausschließlich PV, hängt auch hier die steuerliche Behandlung davon ab, ob zwischen den Erben Abfindungszahlungen geleistet werden.
ba) Teilung ohne Spitzenausgleich
Rn. 3202
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Wird der Nachlass unter die Miterben verteilt, so liegt in der Erfüllung des erbrechtlichen Auseinandersetzungsanspruchs kein Anschaffungs- und Veräußerungsgeschäft. Der übernehmende Miterbe führt vielmehr entsprechend § 11d Abs 1 S 1 EStDV die von der Erbengemeinschaft anzusetzenden AK bzw HK fort. Für den übernehmenden StPfl besteht dieselbe Situation wie für den StPfl, der ein WG des PV schenkweise erwirbt (BFH vom 05.07.1990, GrS 2/89, BStBl II 1990, 837; BMF vom 14.03.2006, IV B 2 – S 2242–7/06, BStBl I 2006, 253 Tz 22).
Rn. 3203
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Übernehmen einzelne Miterben Verbindlichkeiten der Erbengemeinschaft in einem Umfang, der über den eigenen, über die Erbquote vermittelten Anteil an der Verbindlichkeit hinausgeht, führt dies nicht zu einem Anschaffungsgeschäft mit AK (BMF vom 14.03.2006, IV B 2 – S 2242–7/06, BStBl I 2006, 253 Tz 23), selbst wenn durch die Übernahme der Verbindlichkeit der ursprüngliche Finanzierungszusammenhang zu einem hiermit finanzierten Aktivum aufgehoben wird (BMF vom 14.03.2006, IV B 2 – S 2242–7/06, BStBl I 2006, 253 Tz 23). Das ermöglicht Gestaltungen zwischen Erben, die einen Spitzenausgleich vermeiden.
Beispiel: Auseinandersetzung von PV ohne Spitzenausgleich
Erblasserin E hinterlässt zwei Immobilien im Wert von 3 Mio bzw 2 Mio EUR. Auf Letzterer lastet noch eine Verbindlichkeit von EUR 1 Mio. Im Rahmen der Auseinandersetzung erhält T die Immobilie im Wert von 3 Mio EUR und übernimmt auch die Darlehensverbindlichkeit.
Der Nachlass beträgt insgesamt 4 Mio EUR. Durch die Übernahme der Verbindlichkeit erhält jeder Erbe 2 Mio EUR. Das Lösen der Verbindlichkeit aus dem ursprünglichen Finanzierungszusammenhang mit der Immobilie über EUR 1 Mio ist unschädlich, es liegt kein Anschaffungsgeschäft vor. Der zukünftige Abzug der Zinsen nach Auflösung des Finanzierungszusammenhangs dürfte zweifelhaft sein, eine Antwort der Rspr hierzu steht noch aus (vgl Urbach, KÖSDI 2019, 21 190). Allerdings spricht der in BMF vom 14.03.2006, IV B 2 – S 2242–7/06, BStBl I 2006, 253 Tz 34 enthaltene Rechtsgedanke dafür, zur Ermöglichung der steuerneutralen Auseinandersetzung den weiteren Zinsabzug zu gewähren.
Rn. 3204
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Selbst dann, wenn durch die überquotale Übernahme von Verbindlichkeiten der andere Miterbe aus seinem sonstigen Vermögen eine Ausgleichszahlung an den übernehmenden Miterben leistet, stellt dies nach Auffassung des BMF keinen Spitzenausgleich dergestalt dar, dass ein Veräußerungs-/Anschaffungsgeschäft vorliegt (BMF vom 14.03.2006, IV B 2 – S 2242–7/06, BStBl I 2006, 253 Tz 24).
bb) Teilung mit Spitzenausgleich
Rn. 3205
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Soweit ein Erbe mehr erhält, als ihm nach Erbquote zusteht, und er hierfür an die weichenden Miterben einen Ausgleich zahlt, entstehen in dieser Höhe AK für das übernommene WG, die weichenden Miterben tätigen insoweit ein Veräußerungsgeschäft, das nur unter den Voraussetzungen der §§ 17, 23 EStG, 21 UmwStG stpfl ist. Gehen mehrere WG auf einen den Ausgleich zahlenden Miterben über, ist diese Abfindung nach Auffassung des BMF nach dem Verhältnis der Verkehrswerte der übernommenen WG aufzuteilen.
Beispiel: Auseinandersetzung von PV mit Spitzenausgleich
A, B und C erben zu gleichen Teilen nach ihrem Vater zwei Immobilien, im Wert von (I) 3 Mio und (II) 1,5 Mio EUR. C übernimmt beide Immobilien und zahlt an seine Geschwister jeweils EUR 1,5 Mio als Ausgleich.
Die AK von insgesamt EUR 3 Mio werden im Verhältnis der Verkehrswerte 2:1 auf die beiden Immobilien I (2 Mio) und II (1 Mio) verteilt, sofern sich aus den Kaufverträgen keine andere angemessene Aufteilung ergibt. Für beide Immobilien bildet C zwei AfA-Reihen:
- Immobilie I: 1/3 unentgeltlich erworben (fortgeführte AK des Vaters), zu 2/3 entgeltlich (AK: 2 Mio)
- Immobilie II: 1/3 unentgeltlich erworben (fortgeführte AK des Vaters), zu 2/3 entgeltlich (AK: 1 Mio)
A und B veräußern – jeweils – 1/3 jeder Immobilie. Falls dies innerhalb der Frist des § 23 EStG erfolgt, ist der Gewinn stpfl.
Rn. 3206
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Ob dies auch dann gilt, wenn es zunächst nur zu einer Teilauseinandersetzung ohne Abfindung kommt und die Erbengemeinschaft erst später vollständig auseinandergesetzt wird, ist fraglich.
Beispiel: Teilauseinandersetzung mit späterer Vollauseinandersetzung
Im Nachlass sind 4 Immobilien enthalten zu EUR 1 Mio, EUR 1 Mio, EUR 2 Mio und EUR 4 Mio, Verbindlichkeiten bestehen nicht. Die beiden Erben (zu je ½) einigen sich zunächst darauf, dass jeder eine der Immobilien zu EUR 1 Mio übernimmt. Jahre später einigen sie sich bei unveränderten Wertverhältnissen dergestalt, dass ein Erbe die wertvollere Immobilie übernimmt und dem anderen EUR 1 Mio als Ausgleich zahlt.
Hier spricht aufgrund der Sachnähe und des längeren Zeitraums manches dafür, dass der Ausgleich n...