Rn. 3205
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Soweit ein Erbe mehr erhält, als ihm nach Erbquote zusteht, und er hierfür an die weichenden Miterben einen Ausgleich zahlt, entstehen in dieser Höhe AK für das übernommene WG, die weichenden Miterben tätigen insoweit ein Veräußerungsgeschäft, das nur unter den Voraussetzungen der §§ 17, 23 EStG, 21 UmwStG stpfl ist. Gehen mehrere WG auf einen den Ausgleich zahlenden Miterben über, ist diese Abfindung nach Auffassung des BMF nach dem Verhältnis der Verkehrswerte der übernommenen WG aufzuteilen.
Beispiel: Auseinandersetzung von PV mit Spitzenausgleich
A, B und C erben zu gleichen Teilen nach ihrem Vater zwei Immobilien, im Wert von (I) 3 Mio und (II) 1,5 Mio EUR. C übernimmt beide Immobilien und zahlt an seine Geschwister jeweils EUR 1,5 Mio als Ausgleich.
Die AK von insgesamt EUR 3 Mio werden im Verhältnis der Verkehrswerte 2:1 auf die beiden Immobilien I (2 Mio) und II (1 Mio) verteilt, sofern sich aus den Kaufverträgen keine andere angemessene Aufteilung ergibt. Für beide Immobilien bildet C zwei AfA-Reihen:
- Immobilie I: 1/3 unentgeltlich erworben (fortgeführte AK des Vaters), zu 2/3 entgeltlich (AK: 2 Mio)
- Immobilie II: 1/3 unentgeltlich erworben (fortgeführte AK des Vaters), zu 2/3 entgeltlich (AK: 1 Mio)
A und B veräußern – jeweils – 1/3 jeder Immobilie. Falls dies innerhalb der Frist des § 23 EStG erfolgt, ist der Gewinn stpfl.
Rn. 3206
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Ob dies auch dann gilt, wenn es zunächst nur zu einer Teilauseinandersetzung ohne Abfindung kommt und die Erbengemeinschaft erst später vollständig auseinandergesetzt wird, ist fraglich.
Beispiel: Teilauseinandersetzung mit späterer Vollauseinandersetzung
Im Nachlass sind 4 Immobilien enthalten zu EUR 1 Mio, EUR 1 Mio, EUR 2 Mio und EUR 4 Mio, Verbindlichkeiten bestehen nicht. Die beiden Erben (zu je ½) einigen sich zunächst darauf, dass jeder eine der Immobilien zu EUR 1 Mio übernimmt. Jahre später einigen sie sich bei unveränderten Wertverhältnissen dergestalt, dass ein Erbe die wertvollere Immobilie übernimmt und dem anderen EUR 1 Mio als Ausgleich zahlt.
Hier spricht aufgrund der Sachnähe und des längeren Zeitraums manches dafür, dass der Ausgleich nur für die übernommene Immobilie (EUR 4 Mio) gezahlt wurde und nicht im Verhältnis 4:1 auf beide vom Erben übernommenen Immobilien auszugleichen ist. Das entspricht dem Rechtsgedanken in BMF vom 14.03.2006, IV B 2 – S 2242–7/06, BStBl I 2006, 253 Tz 42, wonach einer nach außen hin erkennbaren Zuordnung der AK durch die Erben zu folgen ist, soweit die Aufteilung nicht zu einer unangemessenen wertmäßigen Berücksichtigung der einzelnen WG führt.
Rn. 3207–3250
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
vorläufig frei