Rn. 1461
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Keine Realteilung, sondern eine Einbringung liegt vor, wenn die Mitunternehmerschaft und auch die Mitunternehmerstellung der Beteiligten dem Grunde nach fortbesteht und betriebliche Sachgesamtheiten auf eine zweite (beteiligungsidentische) Mitunternehmerschaft übertragen werden, wie dies bei einer Abspaltung nach § 123 Abs 2 UmwG der Fall ist, bei der die gewährten Anteile den Mitunternehmern der bisherigen (übertragenden) PersGes zustehen (BMF v 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314 Tz 24.03 iVm 20.03; Kulosa in H/H/R, § 16 EStG Rz 544 (November 2018)).
Rn. 1462–1500
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
vorläufig frei
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