Rn. 3351

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Wird ein Erbteil verkauft, zu dessen Nachlass ausschließlich PV gehört, können die ursprünglichen AK und AfA-Reihen nicht fortgeführt werden. Der Kaufpreis entspricht den AK, die angemessen auf die einzelnen Vermögensgegenstände aufzuteilen sind (BMF vom 14.03.2006, IV B 2 – S 2242–7/06, BStBl I 2006, 253 Tz 42). Der dabei auf Vermögensgegenstände, die nach den §§ 17, 20, 23 EStG der Besteuerung unterliegen, entfallende Anteil, entspricht dem Veräußerungserlös, der nach Abzug der anteiligen AK und der Veräußerungskosten stpfl ist.

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