Rn. 174
Stand: EL 138 – ET: 09/2019
Veräußert eine PersGes ihren Gewerbebetrieb, gelten dieselben Grundsätze wie für die Veräußerung eines Einzelunternehmens (BFH v 03.10.1989, VIII R 142/84, BStBl II 1990, 420). Sie hat jedoch anders als ein Einzelunternehmen immer nur einen Betrieb, so dass die Veräußerung der geschäftlichen Tätigkeit einer PersGes immer eine Betriebsveräußerung darstellt, sofern die wesentlichen Betriebsgrundlagen iRd Veräußerung übertragen werden. Dabei ist unerheblich, ob die Gesellschafter gleichzeitig die Auflösung der PersGes beschließen (BFH v 03.10.1989, VIII R 142/84, BStBl II 1990, 420). Zur Teilbetriebsveräußerung s Rn 209.
Der Veräußerungsgewinn wird entsprechend der dafür geltenden Regelungen des Gesellschaftsvertrags auf die Gesellschafter (Mitunternehmer) verteilt u einkommensteuerlich zugerechnet (BFH v 19.01.1982, BStBl II 1982, 456). Soweit § 7 S 2 GewStG greift (Veräußerung eines Betriebs durch die Untergesellschaft iR einer doppelstöckigen PersGes), ist ggf eine GewSt-Klausel im Gesellschaftsvertrag zu beachten, aus der sich eine Einlageverpflichtung der Gesellschafter ergibt.
Rn. 175
Stand: EL 138 – ET: 09/2019
Für die Annahme einer begünstigten Betriebsveräußerung ist es unschädlich, wenn die Veräußerung an eine (Schwester-)PersGes mit teilweiser o vollständiger Beteiligungsidentität der Gesellschafter erfolgt (BFH v 31.07.1991, BStBl II 1992, 375; BFH v 19.02.1998, BStBl II 1998, 603; dasselbe gilt für die Veräußerung an einen Gesellschafter: BFH v 20.03.2003, BStBl II 2003, 700). Es handelt sich insoweit um zwei unterschiedliche Steuersubjekte. Soweit allerdings eine Beteiligungsidentität gegeben ist, liegt kein gem § 16 EStG begünstigter Veräußerungsgewinn, sondern ein laufender Gewinn vor (§ 16 Abs 2 S 3 EStG; zuvor bereits BFH v 10.11.1980, GrS 1/79, BStBl II 1981, 164; BFH v 19.01.1982, BStBl II 1982, 456). Maßgeblich für die Beteiligungsidentität ist das Verhältnis des Anteils des einzelnen Gesellschafters am StB-Gewinn der erwerbenden PersGes zu seinem Anteil am StB-Gewinn der veräußernden PersGes (BFH v 15.06.2004, BStBl II 2004, 754; BMF v 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314 Tz 24.16; glA Wacker in Schmidt, § 16 EStG Rz 110f (38. Aufl)).
Rn. 176
Stand: EL 138 – ET: 09/2019
Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen der veräußernden PersGes gehören auch WG des Sonder-BV I u des Sonder-BV II, sofern diese gleichfalls wesentliche Betriebsgrundlagen darstellen. WG des Sonder-BV II sind in jedem Fall dann als wesentliche Betriebsgrundlagen anzusehen, wenn nach der quantitativen Betrachtung erhebliche stille Reserven in den WG ruhen (BFH v 31.08.1995, BStBl II 1995, 890; BFH v 02.10.1997, BStBl II 1998, 104). Fraglich ist, ob WG des Sonder-BV II auch im Wege der funktionalen Betrachtungsweise zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören können. Insb die Rspr hat sich dazu noch nicht abschließend geäußert (für bestimmte WG bejahend: Geissler in H/H/R, § 16 EStG Rz 122, März 2013). ME ist diese Frage zu verneinen, wenn in den WG keine erheblichen stillen Reserven liegen, da es in Bezug auf die funktionale Betrachtungsweise auf das "Funktionieren" des Betriebs ankommt. Dies ist gegeben, wenn der Betrieb der PersGes selbst übertragen wird. Würde das WG des Sonder-BV II zum "Funktionieren" des Betriebs benötigt, wäre es Teil des BV selbst o des Sonder-BV I. Alleine die Tatsache, dass es den Geschäftsbetrieb fördert, kann nicht ausreichend sein. Daher können Darlehensverbindlichkeiten des Sonder-BV II keine wesentlichen Betriebsgrundlagen sein.
Werden WG des Sonder-BV eines Gesellschafters vor der Veräußerung des Betriebs der PersGes zu Buchwerten in ein anderes BV überführt, ist der Gewinnanteil des betreffenden Gesellschafters aus der Betriebsveräußerung nicht begünstigt (BFH v 18.10.1999, GrS 2/98, BStBl II 2000, 123).
Rn. 177–200
Stand: EL 138 – ET: 09/2019
vorläufig frei