Rn. 506

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Umstritten ist, unter welchen Voraussetzungen ein Entgelt für ein Wettbewerbsverbot zum Veräußerungspreis iwS zählt. Die FinVerw vertritt dazu, unter Bezugnahme auf die Rspr zur Behandlung auf Erwerberseite die Auffassung, dass ein Wettbewerbsverbot "mit eigener wirtschaftlicher Bedeutung" nicht in den begünstigen Veräußerungspreis einzubeziehen sei (H 16 Abs 9 EStH 2018 "Wettbewerbsverbot"), das gesondert vereinbarte Entgelt stelle vielmehr eine Einnahme nach § 22 Nr 3 EStG (nicht nach § 24 Nr 1 EStG) (OFD D'dorf v 24.04.1992, S 2242 A–St 115, DStR 1992, 790; s aber BFH v 23.02.1999, IX R 86/95, BStBl II 1999, 590).

IRd § 16 EStG (anders uU bei § 17 EStG, s § 17 Rn 174 (Karrenbrock) und BFH v 21.09.1982, VIII R 140/79, BStBl II 1983, 289) dürfte diese Auffassung kaum zum Tragen kommen, denn es ist kaum denkbar, dass bei einer Veräußerung von BV einem den Veräußerer treffenden Wettbewerbsverbot eine gesonderte, also auch ohne die Betriebsveräußerung denkbare, wirtschaftliche Bedeutung zukommt (BFH v 23.02.1999, IX R 86/95, BStBl II 1999, 590; FG Nbg v 27.10.2016, 4 K 729/15; Kobor in H/H/R, § 16 EStG Rz 405 (Februar 2013)). Allenfalls dann, wenn zwischen Veräußerer und Erwerber schon vor und unabhängig von der Veräußerung (zB zur Vermeidung weiterer Auseinandersetzungen) Verhandlungen über ein Wettbewerbsverbot geführt wurden und dieses dann im nahen Zusammenhang mit der Veräußerung vereinbart wird, kann eine gesonderte Bedeutung des Wettbewerbsverbots in Erwägung gezogen werden.

 

Rn. 507

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Die Rspr geht daher auch regelmäßig davon aus, das ein Entgelt für ein Wettbewerbsverbot, auch wenn es vertraglich gesondert vereinbart wird, zum begünstigen Veräußerungsgewinn zählt (BFH v 13.02.1996, VIII R 39/92, BStBl II 1996, 409; zu § 17: BFH v 24.03.1983, IV R 138/80, BStBl II 1984, 233; offen gelassen in BFH v 21.09.1982, VIII R 140/79, BStBl II 1983, 289; BFH v 26.07.1972, I R 146/70, BStBl II 1972, 937; FG Nbg v 27.10.2016, 4 K 729/15; Kobor in H/H/R, § 16 EStG Rz 405 (Februar 2013)). Sofern sich

  • aus der Höhe des für das Wettbewerbsverbot gezahlten Entgelts (im Vergleich zum Unternehmenskaufpreis) und
  • seiner zeitlichen Begrenzung und aus den weiteren Vereinbarungen zwischen den Parteien ergibt,

dass die Bedeutung des Wettbewerbsverbots über das bloße Unterlassen von Wettbewerb hinausgeht, ist gesonderte Aktivierung beim Erwerber denkbar und gehört das Entgelt nicht zum Veräußerungsgewinn (BFH v 26.07.1972, I R 146/70, BStBl II 1972, 937). In BFH v 23.02.1999, IX R 86/95, BStBl II 1999, 590 griff das Wettbewerbsverbot erst zwei Jahre nach Veräußerung ein, zu einem Zeitpunkt, zu dem die Veräußerer eine fortgesetzte Beratung beendet hatten, und umfasste insb auch die Nutzung der während dieser Beratungstätigkeit geknüpften Kontakte, so dass dem Verbot eine eigene wirtschaftliche Bedeutung zukam. Nicht allein entscheidend kann mE die Vereinbarung eines gesonderten Entgelts sein; auch wenn es hieran fehlt, kann, wenn eine im oben genannten Sinne besondere Bedeutung vorliegt, ein selbstständiges WG anzunehmen sein, der Veräußerungspreis ist dann aufzuteilen (dazu s Rn 510).

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