Rn. 514

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Liegt keine Entschädigung vor und gehört eine Zahlung auch nicht zum Veräußerungspreis, was vorrangig zu prüfen ist, kann eine Besteuerung als sonstige Einkünfte in Betracht kommen. Die Entscheidung des BFH, wonach ein Entgelt für ein iRd Veräußerung von Anteilen iSd § 17 EStG vereinbartes Wettbewerbsverbot zu den sonstigen Einkünften zählt (BFH v 21.09.1982, VIII R 140/79, BStBl II 1983, 289), ist überholt. Zahlungen für die Einhaltung eines Wettbewerbsverbots sind auch dann Entschädigungen iSv § 24 Nr 1 Buchst b EStG, wenn die durch das Wettbewerbsverbot untersagten Tätigkeiten verschiedenen Einkunftsarten zuzuordnen sind und daher grundsätzlich unter § 22 Nr 3 EStG fallen können (BFH v 23.02.1999, IX R 86/95, BStBl II 1999, 590).

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