Rn. 509
Stand: EL 138 – ET: 09/2019
Ebenfalls zum Veräußerungspreis iwS zählen
- das Entgelt für den Verzicht auf ein noch bestehendes Mietrecht an den Geschäftsräumen (BFH v 29.10.1970, IV R 141/67, BStBl II 1971, 92),
- eine evtl vom Erwerber zu zahlende USt, wobei diese durch die Abführung an das FA als Veräußerungskosten wieder neutralisiert wird, soweit nicht sowieso eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs 1a UStG vorliegt (BFH v 17.01.1989, VIII R 370/83, BStBl II 1989, 563; Kobor in H/H/R, § 16 EStG Rz 405 (Februar 2013); dazu auch s Rn 21ff),
- ein von einem Ersterwerber, der berechtigt ist, vom Kaufvertrag zurückzutreten, zu zahlendes Reuegeld, wenn es anschließend noch zu einer Veräußerung an einen anderen Erwerber kommt (BFH v 26.10.1961, IV 360/60 U, BStBl III 1962, 220),
- eine Ausscheidungsprämie für den Verzicht auf die kassenzahnärztliche Zulassung beim Verkauf der Praxis (BFH v 07.11.1991, IV R 14/90, BStBl II 1992, 457).
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