Rn. 1597
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Maßgeblicher Zeitpunkt der Veräußerung, die die Rechtsfolgen des § 16 Abs 3 S 3 EStG auslöst, ist der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums (BMF v 19.12.2018, BStBl I 2019, 6 Tz 24; Demuth, KÖSDI 2019, 21 402; nicht ganz eindeutig Schallmoser in Blümich, § 16 EStG Rz 411 (Juli 2019)). Dieser Übergang des wirtschaftlichen Eigentums muss innerhalb der dreijährigen Sperrfrist erfolgen. Diese Frist beginnt mit der Abgabe der Steuererklärung der Mitunternehmerschaft für den VZ der Realteilung. Damit ist die Erklärung über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der Mitunternehmerschaft gemeint (Schallmoser in Blümich, § 16 EStG Rz 412 (Juli 2019); Engl, DStR 2002, 119), nicht die GewSt-Erklärung und auch nicht die Erklärung über die Zerlegung des GewSt-Messbetrags (kritisch zu dieser unklaren Gesetzbestimmung Paus, DStZ 2006, 285). Maßgeblich ist der Eingang beim zuständigen Feststellungs-FA (Graw in K/S/M, § 16 EStG Rz F88 (Dezember 2017)), nur die Abgabe in der vorgeschriebenen elektronischen Form setzt die Frist in Gang (Kulosa in H/H/R, § 16 EStG Rz 561 (November 2018)), die sich taggenau nach § 187 Abs 1 BGB berechnet. Angesichts der Abgabefristen für Steuererklärungen beträgt die Frist damit in der Regel de facto vier bis fünf Jahre. Fristverlängerungstatbestände, zB in Form einer Ablaufhemmung, bestehen nicht (Pupeter in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, Anhang 10: Realteilung Rz 719 (Juli 2014)).
Dies führt zu einem Kuriosum: Einerseits kann der ausscheidende Realteiler idR nur noch wenig Einfluss darauf nehmen, wann die Realteilungsmitunternehmerschaft die Erklärung über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen abgibt, die ehemaligen Mitunternehmer bestimmen daher über den Fristbeginn und blockieren damit uU die Veräußerung/Entnahme durch den ausscheidenden Mitunternehmer. Dieser kann andererseits durch sein Verhalten den Gewinn seiner ehemaligen Mitunternehmerschaft einseitig durch Vornahme entsprechender schädlicher Vorgänge beeinflussen.
Hinweis:
Es ist dringend anzuraten, im Rahmen der Realteilung Vereinbarungen sowohl über den Zeitpunkt für die späteste Erstellung und Abgabe der Steuererklärung als auch für die Zurechnung eines Gewinns aus einer eventuell späteren Veräußerung mitgenommener Einzel-WG zu treffen.