Rn. 513

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

§ 24 EStG stellt keine weitere Einkunftsart dar, sondern ergänzt die Einkünftetatbestände der §§ 1323 EStG (s § 24 Rn 1 (Schindler); BFH v 21.09.1982, VIII R 140/79, BStBl II 1983, 289). Das schließt nicht aus, dass auch Entschädigungen tarifbegünstigt sein können (§ 34 Abs 2 Nr 2 EStG). Entschädigungen iSv § 24 Nr 1 Buchst a EStG liegen nicht vor, wenn Einnahmen anfallen, die üblicherweise im Rahmen einer Vertragsabwicklung vorkommen. Auch Zahlungen im Rahmen einer Vertragsstörung, sei es auf vertraglicher bzw gesetzlicher Grundlage oder aufgrund eines zur endgültigen Beilegung geschlossenen Vergleichs fallen daher nicht unter § 24 Nr 1 Buchst a EStG (BFH v 21.09.1993, III R 53/89, BFHE 172, 349; BFH v 10.07.1991, X R 79/90, BFHE 165, 75). Folglich stellt eine Zahlung zur Ablösung eines noch offenen Restkaufpreises keine solche Entschädigung dar, sondern lediglich eine Änderung der Zahlungsmodalitäten (BFH v 14.01.2004, X R 37/02, BStBl II 2004, 493).

Eine Entschädigung scheidet schon begrifflich regelmäßig aus, wenn es tatsächlich zu einer Veräußerung kommt (BFH v 06.09.2016, XI R 44/14, BFH/NV 2017, 191; FG BBg v 05.06.2018, 5 K 5291/16). Scheitert die Veräußerung hingegen zunächst aufgrund eines Rücktrittsrechts des Erwerbers, der hierfür ein Reuegeld zahlen muss, ist diese Zahlung entweder Entschädigung (wenn eine Veräußerung tatsächlich unterbleibt) oder aber Veräußerungsentgelt, wenn der Rücktritt nur unter der Bedingung zulässig ist, dass es danach zu einer Veräußerung an einen Erwerber kommt (BFH v 26.10.1961, IV 360/60 U, BStBl III 1962, 220).

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