Rn. 1079

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Übt der StPfl sein Wahlrecht aus, kommt es zur Betriebsaufgabe mit der Folge der Aufdeckung der stillen Reserven. Die Pachteinnahmen sind dann Einnahmen aus VuV (§ 21 EStG), keine Einnahmen aus Gewerbebetrieb mehr. Ohne Ausübung des Wahlrechts bleibt es bei gewerblichen Einkünften, die als laufende Einkünfte zu qualifizieren sind, jedoch mangels werbender Tätigkeit nicht der GewSt unterliegen.

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