Rn. 520

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Ausgleichszahlungen, also solche, die der Übernehmer aus dem übernommenen Vermögen an Dritte zu leisten verspricht, stellen kein Veräußerungsentgelt/AK dar, vielmehr wird das betriebliche Vermögen von vornherein wertgemindert übertragen (BFH v 05.07.1990, GrS 4–6/89, BStBl II 1990, 847), anders als bei Ausgleichszahlungen an Dritte, die aus dem Vermögen des Erwerbers stammen.

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