Rn. 525

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Leistungen eines Erwerbers, die sich nicht in einer einmaligen Leistung/Zahlung erschöpfen, sondern mehrfach, wiederholt erbracht werden, können

  • Renten, also Veräußerungsrenten oder Versorgungsrenten,
  • Unterzahlungszahlungen,
  • sonstige wiederkehrende Bezüge oder
  • Kaufpreisraten

sein.

Kaufpreisraten zählen nicht zu den wiederkehrenden Bezügen im eigentlichen Sinne, da es sich hierbei nicht um wiederholte Leistungen handelt, sondern um eine Leistung – Kaufpreiszahlung – die auf mehrere Zahlungstermine verteilt wird.

Soweit im Zusammenhang mit der Übertragung betrieblicher Einheiten iSd § 16 EStG der Erwerber wiederkehrende Bezüge leistet, stellt sich die Frage, inwieweit diesen Entgeltcharakter zukommt. Nach Auffassung der FinVerw können wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung Versorgungsleistungen, Unterhaltsleistungen oder wiederkehrende Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung sein (BMF v 11.03.2010, IV C 3 – S 2221/09/10004, BStBl I 2010, 227). Für die Unterscheidung und Abgrenzung haben Rspr und FinVerw eine Reihe von Kriterien und Vermutungsregeln entwickelt, zu denen die Dauer des Zahlungszeitraums, die persönliche Nähe zwischen Veräußerer und Erwerber, die kaufmännische Abgewogenheit zwischen (Bar-)Wert der Leistung und Wert der übertragenen Vermögenseinheit, Wagnisbehaftetheit der Zahlung und auch die Bezeichnung in der vertraglichen Vereinbarung zählen. Dazu näher s § 10 Rn 450ff (Hoheisel/Tippelhofer).

 

Rn. 526

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Grundsätzlich entsprechen sich die steuerliche Behandlung beim Veräußerer und Erwerber: Versorgungsleistungen, die die Voraussetzungen des § 10 Abs 1a Nr 2 EStG erfüllen, sind als SA beim Verpflichteten absetzbar und beim Übertragenden nach § 22 Nr 1a EStG stpfl. Sie sind also weder Veräußerungsentgelt noch AK (BFH v 05.07.1990, GrS 4–6/89, BStBl II 1990, 847; BMF v 11.03.2010, IV C 3 – S 2221/09/10004, BStBl I 2010, 227). Unterhaltsbezüge sind nach § 22 Nr 1 S 2 Hs 1 EStG dem Empfänger nicht zuzurechnen, sind also nicht zu versteuern und stellen keinen Veräußerungspreis iSd § 16 Abs 2 EStG dar, beim Unterhaltsverpflichteten sind sie nach § 12 Nr 1 EStG nicht abzugsfähig. Wiederkehrende Bezüge als Entgelt für die Übertragung betrieblicher Einheiten stellen eine Gegenleistung dar, die sich aus dem Entgelt für die übertragene betriebliche Einheit und einem Zinsanteil zusammensetzt und die beim Erwerber zu AK führt.

 

Rn. 527

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Bei bestimmten wiederkehrenden Bezügen kann der Veräußerer zwischen der Sofortbesteuerung des Barwerts und der Besteuerung der einzelnen Bezüge bei Zufluss, sobald der Tilgungsanteil den Buchwert des übertragenen Vermögens zzgl Veräußerungskosten übersteigt, wählen (s Rn 528ff). Mischformen (Einmalzahlung zzgl wiederkehrende Bezüge), bei denen die einzelnen Komponenten unterschiedlich zu qualifizieren sind, sind üblich. Soweit es sich um Teile des Veräußerungspreises handelt, ist der Gewinn grundsätzlich im Zeitpunkt der Veräußerung, also dann, wenn das wirtschaftliche Eigentum übergeht, verwirklicht und fällt der Veräußerungsgewinn in dieses VZ. Der Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung ist für die Steuerentstehung grundsätzlich irrelevant (BFH v 27.10.2015, VIII R 47/12, BStBl II 2016, 600; BFH v 20.01.1959, I 200/58 U, BStBl III 1959, 192; BFH v 12.06.1968, IV 254/62, BStBl II 1968, 653; FG He v 14.07.2016, 12 K 1197/15, DStR 2018, 6).

Bei gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen handelt es sich um aufschiebend bedingte Kaufpreisansprüche (§ 158 Abs 1 BGB), da im Zeitpunkt der Veräußerung weder feststeht, ob, wann und in welcher Höhe eine (zusätzliche) Kaufpreisforderung noch entsteht (BFH v 27.10.2015, VIII R 47/12, BStBl II 2016, 600), insoweit entsteht der Kaufpreis und das diesbezügliche Besteuerungsrecht erst mit Bedingungseintritt.

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