Rn. 1080

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Erfolgt eine Neugründung nach Betriebsaufgabe, sind beide Vorgänge einkommensteuerlich auseinanderzuhalten. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der bisherige und der neue Betrieb nicht wirtschaftlich identisch sind (s Rn 1056). Das ist nicht der Fall (mit der Folge der Betriebsaufgabe), wenn wesentliche Betriebsgrundlagen, insbesondere WG mit erheblichen stillen Reserven, ohne Realisierung dieser Reserven "in den neuen Betrieb überführt werden". Handelt es sich bei dem Betriebsinhaber um eine Mitunternehmerschaft nach § 15 Abs 3 Nr 2 EStG, kommt es für die Frage, ob sie nach Aufgabe des bisherigen einen neuen Betrieb betreibt, nicht darauf an, ob die neue Tätigkeit die Voraussetzungen des § 15 Abs 2 EStG erfüllt (BFH v 13.10.2016, IV R 21/13, BStBl II 2017, 475).

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