Rn. 361
Stand: EL 138 – ET: 09/2019
§ 16 Abs 1 EStG kennt zwei Rechtsfolgen, die vordergründig identisch klingen.
- Zum einen ist Folge der Veräußerung einer Sachgesamtheit iSd § 16 Abs 1 S 1 EStG, dass der daraus erzielte Veräußerungsgewinn zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb zählt. Wird nur ein Teil eines Mitunternehmeranteils o eines Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters an einer KGaA veräußert, so zählt der daraus erzielte Veräußerungsgewinn gem § 16 Abs 1 S 2 EStG zu den laufenden Gewinnen. Dh, beide Veräußerungsgewinne werden grds gleich behandelt (als Teile der gewerblichen Einkünfte iSd § 15 EStG).
- Die Unterscheidung ergibt sich jedoch daraus, dass für die Veräußerungsgewinne iSd S 1 die Rechtsfolgen des § 16 EStG (u die des § 34 EStG) gelten, während für die Veräußerungsgewinne iSd § 16 Abs 1 S 2 EStG lediglich die allg Bestimmungen zur Anwendung kommen. Daher spricht man von den begünstigten Gewinnen iSd S 1 u den nicht begünstigten, laufenden Gewinnen iSd S 2. Durch eine entsprechende Verweistechnik hätte das Gesetz dies auch besser zum Ausdruck bringen können.
Dies bedeutet aber nicht, dass bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung eines Teilanteils iSd § 16 Abs 1 S 2 EStG auf die allg Grundsätze der Gewinnermittlung zu verweisen wäre (§§ 4–7 EStG); § 16 Abs 2 EStG kommt vielmehr auch hier zur Anwendung (BFH v 20.08.2015, BFH/NV 2016, 41; aA Patt in H/H/R, § 16 EStG Rz 394, März 2013).
Rn. 362
Stand: EL 138 – ET: 09/2019
Nach Sinn u Zweck der Freibetragsregelung aus § 16 Abs 4 EStG soll nur die geballte Aufdeckung der stillen Reserven in einem einheitlichen Vorgang begünstigt werden, weshalb auch nur die Veräußerung o Aufgabe der in § 16 Abs 1 S 1 EStG genannten Sachgesamtheiten hierunter zu fassen ist (BFH v 12.04.2000, BStBl II 2001, 26). Da in § 16 Abs 1 S 2 EStG die Veräußerung von Teilanteilen gerade nicht hierzu zählt, findet die Freibetragsregelung keine Anwendung auf Teilanteilsveräußerungen (glA Patt in H/H/R, § 16 EStG Rz 393, März 2013).
Rn. 363–400
Stand: EL 138 – ET: 09/2019
vorläufig frei