Dr. jur. Lukas Karrenbrock
a) Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten
Rn. 131
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Die Einbringung einer maßgeblichen Beteiligung in eine vermögensverwaltende PersGes gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ist nach den Grundsätzen der Bruchteilsbetrachtung zu behandeln. Folglich handelt es sich bei der entgeltlichen Übertragung – wobei auch die Übertragung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten als entgeltlich anzusehen ist – einer im PV gehaltenen maßgeblichen Beteiligung auf eine PersGes nur insoweit um eine Veräußerung iSd § 17 EStG, als dem Veräußerer nicht das Gesamthandsvermögen gemäß § 39 Abs 2 Nr 2 AO zuzurechnen ist (Schmidt in H/H/R, § 17 EStG Rz 88 (August 2018); Levedag in Schmidt, § 17 EStG Rz 41 (42. Aufl); Vogt in Brandis/Heuermann, § 17 EStG Rz 390 (Dezember 2022)).
Die Aufnahme eines neuen Gesellschafters stellt ebenfalls eine anteilige Veräußerung der Kapitalbeteiligung an den neuen Gesellschafter dar.
Beispiel 1:
G1 hält 100 % der Anteile an der T-GmbH. Im VZ 01 bringt er seine Anteile an der T-GmbH in die vermögensverwaltende V-KG (mit Immobilienbesitz) gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ein. Die Einlage wird auf sein Kapitalkonto I verbucht. Er ist danach zu 50 % an der V-KG beteiligt.
Lösung:
G1 hat seinen Anteil an der T-GmbH zu 50 % veräußert, da er nach der Bruchteilsbetrachtung (§ 39 Abs 2 Nr 2 AO) nur noch zu 50 % über die V-KG an der T-GmbH beteiligt ist.
Beispiel 2:
Die vermögensverwaltende V-KG bilanziert in ihrem Gesamthandsvermögen 100 % der Anteile an der T-GmbH als Aktiva. G1 und G2 sind zu je 50 % an der Gesellschaft beteiligt. G3 soll in die V-KG als neuer Gesellschafter aufgenommen werden. Er leistet eine Einlage von EUR 10 000, die auf sein Kapitalkonto I gutgeschrieben wird. Danach ist er zu 30 % an der V-KG beteiligt.
Lösung:
G1 und G2 haben ihre Anteile an der T-GmbH zu 30 % veräußert, da sie nach der Bruchteilsbetrachtung nur noch zu je 35 % über die V-KG an der T-GmbH beteiligt sind.
b) Einbringung ohne Gewährung von Gesellschaftsrechten
Rn. 132
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Wird die maßgebliche Beteiligung unentgeltlich (ohne Gewährung von Gesellschaftsrechten) in das Gesamthandsvermögen einer vermögensverwaltenden PersGes eingebracht, liegt keine Veräußerung vor.
Beispiel:
Der Vater V hält 100 % der Anteile an der T-GmbH. Zusammen mit Sohn S ist er zu je 50 % an der vermögensverwaltenden V-KG beteiligt. V bringt seine Anteile an der T-GmbH in die vermögensverwaltende V-KG ohne Gewährung von Gesellschaftsrechten ein. Die Einlage wird in die gesamthänderisch gebundene Kapitalrücklage der V-KG verbucht.
Lösung:
Es liegt keine Veräußerung des V an S vor, sondern eine Schenkung von 50 % der GmbH-Anteile an S.
c) Ausscheiden aus der PersGes mit PV
Rn. 133
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Das Ausscheiden eines Gesellschafters kann der Besteuerung nach § 17 EStG unterfallen, wenn die Gesellschaft weitergeführt und der Anteil an der Gesamthand den verbleibenden Gesellschaftern gemäß § 738 BGB anwächst. Erhält der ausscheidende Gesellschafter eine Abfindung, ist darin gleichzeitig die Veräußerung seiner Beteiligung an der KapGes an die anderen Gesellschafter zu sehen.