Rn. 151

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Eine wesentliche Beteiligung ist steuerlich nicht der Erbengemeinschaft als solcher, sondern nach der Bruchteilsbetrachtung gemäß § 39 Abs 2 Nr 2 AO anteilig den Miterben zuzurechnen (vgl BMF vom 11.01.1993, BStBl I 1993, 62, Tz 28, idF von BMF vom 05.12.2002, BStBl I 2002, 1392). Abweichend von seiner früheren Rspr sieht der BFH zwischen Erbfall und Erbauseinandersetzung für die Einkommensbesteuerung keine rechtliche Einheit mehr (BFH vom 05.07.1990, GrS 2/89, BStBl II 1990, 847).

  • Setzen sich die einzelnen Miterben in einer Weise auseinander, dass ein Miterbe Alleineigentum an einer Beteiligung erhält, deren Wert seine Erbquote nicht übersteigt (Realteilung ohne Abfindung), so liegt eine unentgeltliche Anteilsübertragung vor (vgl BMF vom 11.01.1993, aaO, Tz 25ff).
  • Soweit der Wert einer Beteiligung die Erbquote übersteigt und der Übernehmer deswegen eine Abfindung an die anderen Miterben leistet (Realteilung mit Abfindung), liegt ein entgeltlicher Erwerb vor (BFH vom 05.07.1990, GrS 2/89, BStBl II 1990, 847; BMF vom 11.01.1993, aaO, Tz 23 ff mit Bsp).

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