Rn. 46

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

aa) Beteiligung eines unbeschränkt StPfl an einer inländischen KapGes

Der Grundtatbestand des § 17 EStG greift, wenn ein unbeschränkt StPfl eine maßgebliche Beteiligung an einer inländischen KapGes mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland veräußert (EuGH vom 05.11.2002, C 208/00, GmbHR 2002, 1137 "Überseering", wonach die Sitztheorie in Zuzugsfällen gegen EU-Recht verstößt).

ab) Beteiligung eines unbeschränkt StPfl an einer ausländischen KapGes

 

Rn. 47

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Veräußerungsgewinne von Beteiligungen an ausländischen KapGes werden auch von § 17 EStG erfasst, soweit nicht das anwendbare DBA dem ausländischen Staat das Besteuerungsrecht zuweist. Nach Art 13 Abs 5 OECD-MA wird grds das Besteuerungsrecht an dem Veräußerungsgewinn einer Beteiligung im PV nur dem Ansässigkeitsstaat des Veräußerers zugeordnet (anderes gilt gemäß Art 13 Abs 4 OECD-MA für Anteile an denjenigen KapGes, deren Vermögen überwiegend aus unbeweglichen WG (Immobilien) besteht). IdR wird daher ein im Inland ansässiger Anteilseigner mit seinem Veräußerungsgewinn an einer ausländischen Beteiligung in Deutschland stpfl.

Nach dem Rechtstypenvergleich muss die Rechtsform der ausländischen Gesellschaft der deutschen KapGes vergleichbar sein (H 17 Abs 2 EStH 2021 "ausländische KapGes"; BMF vom 24.12.1999, BStBl I 1999, 1076 Tabellen 1 und 2 zu den vergleichbaren Rechtsformen; zur Einordnung der amerikanischen "LLC" s BMF vom 19.03.2004, BStBl I 2004, 411). Ist die ausländische KapGes nach dem Rechtstypenvergleich mit einer deutschen KapGes vergleichbar, so handelt es sich um eine ähnliche Beteiligung iSd § 17 Abs 1 S 3 EStG. Für die Höhe der Beteiligung an ausländischen KapGes ist auf eine dem Grund- oder Stammkapital entsprechende Bezugsgröße abzustellen, die die kapitalmäßige Beteiligung des Gesellschafters in vergleichbarer Weise wiedergibt (BFH vom 14.02.2023, IX R 23/21, BFH/NV 2023, 772 für die Beteiligung an einer "Corporation" nach US-amerikanischen Recht (Delaware)).

Ein Rechtstypenvergleich zwischen dem inländischen und ausländischen Insolvenzrecht ist nach Verwaltungsauffassung auch bei einem Ausfall von krisenbestimmten Darlehen an ausländischen KapGes vorzunehmen (LfSt Nds vom 13.03.2018, DStR 2018, 920).

Nach der Rspr zum Rechtstypenvergleich (RFH vom 12.02.1930, VI A 899/27, RStBl 1930, 444; BFH vom 17.07.1968, I 121/64, BStBl II 1968, 695; BFH vom 16.12.1992, I R 32/92, BStBl II 1993, 399) lassen sich folgende Kriterien für das Vorliegen einer KapGes ableiten (vgl Verfügung der OFD Ffm vom 15.06.2016, S 2241 A-107-St 213, IStR 2016, 860):

 
Maßgebende Kriterien KapGes PersGes
Geschäftsführung und Vertretung

Fremdgeschäftsführung

Zentralisierung

Eigengeschäftsführung

Dezentralisierung
Haftung beschränkte Haftung

unbeschränkte Haftung

(Ausnahme: KG, PartGmbB)
Übertragbarkeit der Anteile ohne Zustimmung der Mitgesellschafter ausgeschlossen oder nur mit Zustimmung der Mitgesellschafter
Gewinnzuteilung erst nach Ausschüttungsbeschluss kein Ausschüttungsbeschluss erforderlich
Kapitalaufbringung Einlage zu erbringen keine Einlage zu erbringen
Lebensdauer nicht begrenzt häufig begrenzt
Gewinnverteilung ausschließlich abhängig von der Beteiligungsquote berücksichtigt auch den persönlichen Einsatz des Gesellschafters
Formale Gründungsvoraussetzungen Eintragung ins HR zwingend erforderlich Entstehung durch Gesellschaftsvertrag

ac) Beteiligung eines beschränkt StPfl an einer inländischen KapGes

 

Rn. 48

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Bei beschränkt StPfl sind Veräußerungsgewinne nur dann nach § 17 EStG steuerbar, wenn die KapGes ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat, § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst e Doppelbuchst aa EStG. Der Veräußerungsgewinn unterliegt in Deutschland der beschränkten StPfl, wenn die Beteiligung iSd § 17 EStG im PV oder im BV einer inländischen Betriebsstätte gehalten wird. Aufgrund der DBA-Regelungen kommt es jedoch nur ausnahmsweise zu einer Besteuerung nach § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst a Doppelbuchst aa EStG. Nach Art 13 Abs 5 OECD-MA können Veräußerungsgewinne nur in dem Staat besteuert werden, in dem der Anteilseigner ansässig ist (anderes gilt gemäß Art 13 Abs 4 OECD-MA für Anteile an denjenigen KapGes, deren Vermögen überwiegend aus unbeweglichen WG (Immobilien) besteht). Aufgrund der Regelung des OECD-MA wird das Besteuerungsrecht regelmäßig dem Ansässigkeitsstaat des ausländischen Gesellschafters zugewiesen, so dass die Einkünfte in Deutschland von der Steuer ausgenommen sind.

In wenigen Ausnahmen sieht das OECD-MA vor, dass die Veräußerungsgewinne im Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft besteuert werden können (zB Art 13 Abs 3 DBA-Tschechien und DBA-Slowakei). In diesem Fall steht Deutschland das Besteuerungsrecht zu, wenn der im Ausland ansässige Gesellschafter eine Beteiligung an einer inländischen KapGes veräußert. Nach den Sonderregelungen des DBA Schweiz und Kanada hat Deutschland für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Wegzug des StPfl noch ein eingeschränktes Besteuerungsrecht.

ad) Beteiligung eines beschränkt StPfl an einer ausländischen KapGes

 

Rn. 49

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Im Fall, dass ein beschränkt StPfl Anteile an einer ausländischen KapGes veräußert, mangelt es grds an einer Anknüpfung an beschränkt stpfl Einkünfte. Durch das SEStEG wur...

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