Rn. 399

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Der Ort der Geschäftsleitung bestimmt sich nach dem Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung (§ 10 AO). Der für die Geschäftsleitung maßgebliche Ort orientiert sich allein an den tatsächlichen Verhältnissen (Pfirrmann in Brandis/Heuermann, § 12 KStG Rz 90 (Dezember 2022)).

Im Vergleich zum statutarischen Sitz, welcher anhand formeller Kriterien unzweifelhaft festgestellt werden kann, ist die Lokalisierung des Ortes der Geschäftsleitung in der Praxis mitunter gelegentlich schwieriger zu bestimmen (Seibold, IStR 2003, 45). Dabei ist der Wille, den Ort der Geschäftsleitung zu ändern, unbeachtlich. Auch eine unbeabsichtigte Verlagerung des Geschäftsleitungsortes ist ausreichend.

 

Beispiel (in Anlehnung an Benecke, NWB 2007, 3325, 3327):

Der in einem nicht-DBA-Staat ansässige A ist alleiniger Gesellschafter der A-Ltd. Die A-Ltd hat ihren Sitz in Großbritannien, der Ort der Geschäftsleitung der A-Ltd befindet sich in Deutschland. Der Ort der Geschäftsleitung wird von Deutschland nach Südafrika verlegt.

Lösung:

Ursprünglich hatte Deutschland gemäß § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst e Doppelbuchst aa EStG ein Besteuerungsrecht. Durch die Verlegung des Ortes der Geschäftsleitung wird dieses Besteuerungsrecht ausgeschlossen. Es greift § 17 Abs 5 EStG mit der Folge einer fiktiven Veräußerung der Gesellschaftsanteile zum gemeinen Wert.

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