Rn. 617

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Wird eine freiberufliche Praxis (Einzelunternehmen oder Sozietät) zu Buchwerten in eine PersGes eingebracht und hat der aufgenommene oder beigetretene Gesellschafter Ausgleichszahlungen, sei es in das PV, sei es in das BV des Einbringenden zu leisten, führt dies ab VZ 2002 zum Entstehen eines laufenden Gewinns; die Wahlrechte des § 24 UmwStG sind nicht anwendbar (BFH BStBl II 2015, 717; 2016, 600). Zur Ergänzungsrechnung des Erwerbers BFH BStBl II 2009, 993.

 

Rn. 618

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Erfolgt/e jedoch die Einbringung zu Teilwerten, war/ist gleichwohl die Tarifbegünstigung des § 16 Abs 4 EStG anzuwenden; § 24 Abs 3 S 2 UmwStG steht nicht entgegen (vgl BFH BStBl II 2001, 178; so auch BMF BStBl I 2011, 1314 Tz 24.12). Das gilt allerdings nur soweit (mit der Quote), als der Einbringende an der PersGes nicht beteiligt ist (§ 24 Abs 3 S 3 UmwStG iVm § 16 Abs 2 S 3 EStG; BFH BStBl II 2001, 178).

Anders ist jedoch zu entscheiden, wenn die Einbringung in das Sonder-BV des bisherigen Praxisinhabers an der PersGes erfolgt, weil hierin nicht die Veräußerung der wesentlichen Betriebsgrundlagen der bisherigen Praxis liegt (BFH BStBl II 2001, 178).

 

Rn. 619

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

vorläufig frei

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