Rn. 1
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 EStG stehen als eigene Einkunftsart neben den Einkünften aus LuF und aus Gewerbebetrieb einerseits und denen aus nichtselbstständiger Arbeit andererseits. Trennendes und damit maßgebendes Unterscheidungsmerkmal ist die Art der Tätigkeit. Gemeinsam mit der nichtselbstständigen Arbeit ist die Entfaltung einer höchstpersönlichen Tätigkeit. Mit den Einkünften aus LuF und Gewerbebetrieb gemein und von den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit verschieden ist das Erfordernis der Selbstständigkeit.
Die Entfaltung besonderer Tätigkeiten hebt diese Gruppe gegenüber den Einkünften aus KapVerm, aus VuV und den sonstigen Einkünften heraus. Von den Einkünften aus sonstigen Leistungen (§ 22 Nr 3 EStG) sind die aus selbstständiger Arbeit durch eine zumindest vorübergehend auf Wiederholung gerichtete Tätigkeit abgegrenzt (s Rn 22f). Nach § 15 Abs 2 S 1 EStG sind gewerbliche Einkünfte gegeben, wenn die Betätigung weder als Ausübung von LuF noch als Ausübung eines freien Berufes, noch als eine andere selbstständige Arbeit anzusehen ist (s Rn 20).
Rn. 2
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§ 18 Abs 1 EStG unterscheidet vier Gruppen von Einkünften aus selbstständiger Arbeit:
- Die umfangreichste ist diejenige der freien Berufe (s Rn 80ff); hierzu gehören auch "ähnliche Berufe" (s Rn 128).
- Eine Gruppe für sich stellen die Lotterieeinnehmer dar.
- Die dritte Gruppe bilden die Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit.
- Als vierte Gruppe sind schließlich die Einkünfte der Initiatoren von Wagniskapitalgesellschaften hinzugetreten.
Die erste Gruppe ("ähnliche" freie Berufe) und die dritte Gruppe (sonstige selbstständige Arbeit) sind nicht abschließend normiert. Die dritte Gruppe ist nur durch die beispielhafte Nennung der Testamentsvollstreckung, der Vermögensverwaltung und der Aufsichtsratstätigkeit (s Rn 324ff) gekennzeichnet. Deswegen bieten diese beiden Gruppen bei der Gesetzesanwendung hinreichende Möglichkeiten, der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung, die zur Neubildung bisher unbekannter Berufe und Tätigkeiten führen kann, sowie der Verkehrsanschauung und ihrem Wandel Rechnung zu tragen, insb bei den "ähnlichen Berufen".
Rn. 2a
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Nach § 18 Abs 3 EStG sind Einkünfte aus selbstständiger Arbeit auch Gewinne aus der Veräußerung des der selbstständigen Arbeit dienenden Vermögens oder eines selbstständigen Teils des Vermögens (s Rn 600ff).
Rn. 3
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Durch § 18 EStG betroffen sind nur die Einkünfte natürlicher Personen und Mitunternehmerschaften, die unbeschränkt stpfl (§ 1 Abs 1 EStG iVm §§ 8, 9 AO) sind oder ihre selbstständige Tätigkeit gemäß § 49 Abs 1 Nr 3 EStG im Inland ausüben oder verwerten. Für die freiberufliche Mitunternehmerschaft gelten nach § 18 Abs 4 EStG die Vorschriften in § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, Abs 2 S 2 u 3 EStG (s Rn 266f) sowie §§ 15a u 15b EStG entsprechend (s Rn 305ff).
Rn. 4
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Zur Situation der freien Berufe in Deutschland s Hardege, Freie Berufe in Deutschland, 2008.
Rn. 5
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Mehrere Tätigkeiten/Mischtatbestände
Übt der selbstständig Tätige neben einer Tätigkeit iSd § 18 Abs 1 EStG noch die LuF oder eine gewerbliche Tätigkeit aus, erfordert das Gebot der Tatbestandsmäßigkeit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung grundsätzlich die Erfassung gesonderter Betriebe und unterschiedlicher Einkunftsarten (im Einzelnen s Rn 255ff).
Wird dagegen im Rahmen einer PersGes neben einer freiberuflichen eine – uU auch nur geringfügige – gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, sind nach der sog Abfärbetheorie die gesamten Einkünfte aus der gemeinschaftlichen Tätigkeit der Mitunternehmerschaft als gewerbliche zu qualifizieren (§ 15 Abs 3 Nr 1 EStG), wenn die Tätigkeit nicht als einheitlich zu beurteilende Gesamttätigkeit anzusehen ist (Einzelheiten s Rn 275ff).
Rn. 6
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Eine KapGes erzielt wie jede Körperschaft keine Einkünfte nach § 18 EStG, sondern nach § 2 Abs 2 S 1 GewStG, § 8 Abs 2 KStG gewerbliche Einkünfte (BVerfG HFR 2010, 756; BFH BStBl II 1983, 213; 1990, 246; 2008, 681; 2013, 79; BFH/NV 2010, 1118; s Rn 310, 316).