Schrifttum:
Wolff-Diepenbrock, Zur Begriffsbestimmung der Katalogberufe und der ihnen ähnlichen Berufe, DStZ/A 1981, 333;
Rothaus, Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit von Ingenieuren oder ähnlichen Berufen, INF 1982, 344;
Graf, § 18 EStG und die Tätigkeit des EDV-Beraters, INF 1990, 49;
Kempermann, "Ähnliche Berufe" iSd § 18 Abs 1 EStG – zur Problematik der Autodidakten, FR 1990, 535;
Pump, Abgrenzungskriterien für die Feststellung des "einem Ingenieur ähnlichen Berufs" gemäß § 18 Abs 1 EStG in der Rspr, StBp 1992, 91;
List, Unternehmensberater in steuerlicher Sicht, FS für Beusch, 1993, 495;
Reiter/Weyand, Die Entwicklung der höchstrichterlichen Rspr zur Qualifizierung der Einkünfte des EDV-Beraters, INF 1995, 553;
Wotschofsky/Hüsing, Zur Gewerblichkeit freiberuflich Tätiger am Bsp eines Unternehmensberaters, Stbg 1999, 326;
Kirnberger, Gestaltungsmöglichkeiten bei neuen Berufsbildern, EStB 2000, 242;
Brandt, Ähnliche Berufe nach § 18 Abs 1 EStG, DStZ 2002, 867;
Reich/Helios, Kritik an der restriktiven Auslegung des Begriffs "ähnliche Berufe" iSd § 18 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG, BB 2002, 2534;
Graf, EDV-Berater und Gewerblichkeit: Aufgabe der Unterscheidung zwischen System- und Anwendersoftware?, DStR 2003, 1823;
Hackenberg, Freiberuflich oder gewerblich? – Software-Entwickler in der jüngsten Rspr der FG, DB 2004, 459;
Korn, Neues zur Besteuerung von Freiberuflern, KÖSDI 2003, 13 606;
Brandt, Zur Abgrenzung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 Abs 1 Nr 1 EStG, aus sonstiger selbstständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb, INF 2003, 57;
Graf/Bisle, EDV-Berater: Gewerblichkeit nur noch bei Entwicklung von Trivialsoftware, INF 2005, 598;
Kempermann, Freiberuflichkeit der Tätigkeit eines Wirtschaftsingenieurs, FR 2007, 184;
Brandt, Diplom-Ingenieur für technische Informatik als Freiberufler, StBp 2010, 179;
Steinhauff, BFH erweitert den Kreis der Freiberufler im Bereich der EDV, NWB 2010, 819;
Demuth, Erweiterung freiberuflicher Leistungen iRd Datenverarbeitung, BeSt 2010, 17;
Zaumseil, Abgrenzungsmerkmale der den Katalogberufen ähnlichen freien Berufe nach jüngster BFH-Rspr, FR 2010, 353;
Brandt, Freiberufliche Tätigkeit eines Autodidakten als Leiter von IT-Projekten, StBp 2010, 182;
Brandt, Freiberufliche Tätigkeit eines Autodidakten, der über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die in Breite und Tiefe denen eines Diplom-Ingenieurs entsprechen, StBp 2010, 180.
a) Allgemeines
Rn. 128
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Nach dem Auffangtatbestand des § 18 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG zählen zu den freiberuflichen Tätigkeiten auch die den sog Katalogberufen ähnlichen Berufe. Er knüpft indes allein an die abschließend genannten Katalogberufe an, nicht hingegen an die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit (s Rn 82 mwN). Liegt ein ähnlicher Beruf iSd Vorschrift nicht vor, kann – wenn der StPfl nicht einem Katalogberuf angehört – eine freie Berufstätigkeit nur bei echter wissenschaftlicher, künstlerischer, schriftstellerischer, unterrichtender oder erzieherischer Tätigkeit angenommen werden.
b) Begriffsbestimmung
Rn. 129
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Bei der Begriffsbestimmung geht die Rspr und die ihr folgende (noch) hM vom Prinzip der Einzelähnlichkeit aus. Da weder die freiberufliche Tätigkeit eindeutig definiert noch ein übergreifender Begriff des Katalogberufs entwickelt worden sei (BFH BStBl III 1956, 89), genügt es hiernach nicht, bei dem vorzunehmenden Ähnlichkeitsvergleich allein auf die Ähnlichkeit der Berufstätigkeit mit bestimmten, für die Katalogberufe insgesamt oder für eine Gruppe von Katalogberufen charakteristischen Merkmalen (Gruppenähnlichkeit, Rz 132ff) abzustellen (BFH BStBl II 1971, 319; 1973, 730; 1976, 464; 1984, 823; 1993, 235; 1995, 235; 1996, 687; 1998, 139; 2003, 27; 2003, 30; 2003, 919; 2015, 128; 2017, 908; 2019, 528; 2019, 532). Wenn der Gesetzgeber nur ganz bestimmte und ungleichartige Katalogberufe der freiberuflichen Tätigkeit zugeordnet und dies durch die Streichung des Wortes "insbesondere" im Zuge der Erweiterung des Kataloges durch das StÄndG v 30.07.1960 (BGBl I 1960, 610) unterstrichen habe, so stehe dies einer allein aus rechtspolitischen Erwägungen empfohlenen großzügigen Auslegung zur fortlaufenden Anpassung an neu entstehende Berufe entgegen (ebenso Wolff-Diepenbrock, DStZ 1981, 333, 338; Kempermann, FR 1990, 535; Stuhrmann in K/S/M, § 18 EStG Rz B 159; Brandt in H/H/R, § 18 EStG Rz 215 (Februar 2020) und DStZ 2002, 267; Hutter in Blümich, § 18 EStG Rz 160; ferner Stöcker in Lademann, § 18 EStG Rz 510; aA Stahl, Anm StRK EStG 74 § 18 R 508; Glanegger/Güroff, § 2 GewStG Rz 247, 254 mwN (10. Aufl); Reich/Helios, BB 2002, 2534). Zur Kritik s Rn 132ff.
Rn. 129a
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Ähnlichkeit besteht nach der hM, wenn die zu beurteilende Tätigkeit in wertender Beurteilung nach ertragsteuerlichen Grundätzen in wesentlichen Punkten mit dem Katalogberuf verglichen werden kann (vgl BFH BStBl II 1978, 565; 1983, 677; 1986, 15; 1986, 520; 1988, 666; 198...