Rn. 626

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Mit dem Erbfall tritt der Erbe in die Rechtsstellung des Erblassers ein (§ 1922 BGB; hierzu BFH BStBl II 1973, 544). Daher sieht § 6 Abs 3 EStG für den Erbfall ebenso wie für die Schenkung die Fortführung der Buchwerte vor. Das gilt grundsätzlich auch beim Tod eines Freiberuflers (BFH BFH/NV 1992, 512).

 

Rn. 627

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Die ältere Rspr des BFH behandelte iS der möglichst weitgehenden Gleichbehandlung von Alleinerben und Miterben den Erbfall (§ 1922 BGB) und die Erbauseinandersetzung (§ 2042 BGB) als steuerrechtliche Einheit. Das bedeutete, dass Erbauseinandersetzungen auch bei Leistung von Ausgleichszahlungen und Abfindungen nicht als entgeltliche Geschäfte behandelt wurden; Veräußerungsgewinne oder AK entstanden nicht (sog Einheitsthese).

GrS BFH BStBl II 1990, 837 hat diese Einheitsthese zwar teilweise aufgegeben. Abfindungszahlungen eines Erben iRd Erbauseinandersetzung und Aufwendungen für den Erwerb des Erbteils eines Miterben führen beim Leistenden grundsätzlich zu AK; in gleicher Höhe entsteht beim weichenden Miterben ein Veräußerungserlös (zur Anwendung auch bei rückwirkender Zurechnung der Einkünfte Groh, DB 1992, 1312; Däinghaus/Reichel, DStZ 1998, 34). Der BMF BStBl I 2006, 253 hat diese Grundsätze bei Realteilung mit Abfindungszahlung übernommen (Tz 14), im Übrigen jedoch die weitgehende Gleichbehandlung von Allein- und Miterben gefestigt. Das bedeutet:

  • eine Realteilung ohne Abfindungszahlung ist steuerrechtlich kein entgeltlicher Vorgang (BMF aaO Tz 10);
  • § 15 Abs 3 Nr 1 EStG wird auf die Erbengemeinschaft nicht angewandt; sie kann das PV des Erblassers als solches fortführen (BFH BStBl II 1990, 837 unter C.II.3.).

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