Rn. 11
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Die GewSt-Freiheit der Freiberufler bestand schon nach dem preußischen GewStG vom 24.06.1891. Der Katalog der freien Berufe erfasste außer Ärzten und RA Einkünfte aus schriftstellerischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, unterrichtender und erzieherischer Tätigkeit (vgl § 15 preußisches EStG). In der Weimarer Republik galten § 9 Nr 2 EStG 1920 (beispielhafte Erwähnung) und § 35 Abs 1 Nr 1 EStG 1925 (Erfassung von "sonstiger selbstständiger Berufstätigkeit" als eigene Einkunftsart; vgl Strutz, Komm zum EStG 1925). Entsprechend einem Vorschlag in RFHE 14, 19, 21 wurden die freien Berufe allerdings in Preußen 1930 der GewSt unterworfen. Bereits das GewStG 1936 machte dies indessen wieder rückgängig.
Rn. 12
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§ 18 EStG 1934 erweiterte den Katalog der freien Berufe erheblich durch Aufnahme zB der Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Zahntechniker, erfasste die Tätigkeit der Einnehmer einer staatlichen Lotterie als sonstige selbstständige Tätige und regelte erstmals die Besteuerung des Aufgabe- und Veräußerungsgewinns (jetzt § 18 Abs 3 EStG). Durch das StNOG v 16.12.1954 (BStBl I 1954, 575) erfolgte eine Klärung des Begriffs des Veräußerungsgewinns mit Einführung einer Freigrenze v 10 000 DM und die Einführung eines Freibetrags nach § 18 Abs 4 EStG (bis 1989). Die heute geltende umfangreiche Aufzählung des Katalogs der freien Berufe beruht auf dem StÄndG 1961 v 30.07.1960 (BStBl I 1960, 514); gleichzeitig wurde durch Einfügung der Sätze 3 und 4 in § 18 Abs 1 Nr 1 EStG die vom BFH entwickelte Vervielfältigungstheorie eingeschränkt.
Mit StÄG 1966 v 14.05.1965 (BStBl I 1965, 217) erfolgte die vollständige Angleichung der Besteuerung des Veräußerungs- und Aufgabegewinns an § 16 EStG.
Rn. 13
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Selbstständig Tätige konnten sich auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung nach der Rspr (vgl BFH BStBl III 1966, 489; BStBl II 1984, 751) zur gemeinsamen Ausübung ihrer Tätigkeit in einer Sozietät als Mitunternehmer zusammenschließen (s Rn 266ff). Mit Wirkung v 01.01.1980 stellte der Gesetzgeber dies durch Verweisung in dem neu eingefügten Abs 5 (ab VZ 1990 Abs 4) auf § 15 Abs 1 Nr 2 EStG klar (Gesetz v 20.08.1980, BStBl I 1980, 589). Durch das StEntlG 1984 v 22.12.1983, BGBl I 1983, 1583 wurde § 18 Abs 5 EStG aF um die weitere Verweisung auf § 15 Abs 2 S 2 u 3 EStG sowie § 15a EStG ergänzt.
Durch Gesetz v 25.07.1988 (BStBl I 1988, 1093) ist die Freibetragsregelung des § 18 Abs 4 EStG ab VZ 1990 aufgehoben worden.
Rn. 14
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Weitere Änderungen zu § 18 EStG:
Der gegenwärtige Rechtszustand des § 18 EStG ist unbefriedigend. Die bunte Mischung der Katalogberufe weist keine innere Systematik auf. Sie verbindet keine bestimmte Vorbildung und keine bestimmte Gruppe von Tätigkeitsbereichen. De lege ferenda erforderlich erscheint daher eine Vereinheitlichung und Öffnung des Katalogs hin zu neuen Berufsb...