Rn. 526

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Kosten für Ausbildung und Fortbildung führen zu BA, sofern sie in einem Veranlassungszusammenhang mit dem gegenwärtig ausgeübten Freiberuf oder in einem hinreichend konkreten Zusammenhang mit einem anderen zu ergreifenden Beruf stehen (BFH BStBl II 1977, 547: psychotherapeutische Ausbildung eines Nervenarztes; BFH BStBl II 1992, 1036: Psychoanalyse einer Dipl-Psychologin; BFH BStBl II 2003, 698: Ausbildung einer Bilanzbuchhalterin zur Heilpraktikerin). Die Rspr des BFH – insb des VI. Senats zur nichtselbstständigen Arbeit – hat die früher seit Jahrzehnten festgefügte Unterscheidung von Ausbildungskosten und Fortbildungskosten aufgegeben (vgl die Darstellung in BFH BStBl II 2003, 403; 2003, 407; ferner BFH BStBl II 2004, 884; 2004, 886; 2004, 888; 2004, 889; 2004, 890; 2004, 891). Danach war es möglich, Kosten auch für eine Erstausbildung/ein Erststudium/eine Promotion unabhängig von den Gegebenheiten des gegenwärtig ausgeübten Berufs als WK/BA zu berücksichtigen. Diese Kehrtwendung ist zumindest insofern zutreffend, als nach ihr der Abzug auch von Ausbildungskosten dann ermöglicht worden ist, wenn ein hinreichend konkreter Zusammenhang mit dem Ergreifen eines ersten oder eines neuen Berufs besteht; das erfordert das Veranlassungsprinzip der §§ 4 Abs 4 u 9 Abs 1 EStG (zutreffend Bergkemper und Kreft, FR 2003, 202).

 

Rn. 527

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Der Gesetzgeber hat leider nicht iSd Veranlassungsprinzips reagiert: nach § 12 Nr 5 EStG idF d Gesetzes v 21.07.2004 (BGBl I 2004, 1753) sind Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium des StPfl nicht als BA/WK abziehbar, mit Wirkung ab VZ 2004 (abziehbar lediglich als SA nach § 10 Abs 1 Nr 7 EStG nunmehr bis 6 000 EUR/Kj). Nachdem der BFH diesen missglückten Versuch des Gesetzgebers unter Hinweis auf den WK-/BA-Vorbehalt unterlaufen hatte (vgl BFH BFH/NV 2011, 1779; 2011, 1782), hat der Gesetzgeber ua mit der neugeschaffenen Vorschrift des § 4 Abs 9 EStG idF BeitrRLUmsG v 07.12.2011 (BGBl I 2011, 2592) reagiert, wonach – ebenfalls rückwirkend auf den VZ 2004 – Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung keine BA sind. Diese Gesetzeslage hat das BVerfG nach Vorlagebeschlüssen des VI. BFH-Senats (BFH BFH/NV 2014, 1954) für verfassungsgemäß erklärt (BVerfG BVerfGE 152, 274, BFH/NV 2020, 334). Hierzu s § 9 Rn 1300ff (Teller).

 

Rn. 528

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Diese Entwicklung bedeutet, dass mit Ausnahme von Kosten für eine erstmalige Ausbildung bzw ein Erststudium Ausbildungskosten künftig daraufhin zu untersuchen sind, ob ein Veranlassungszusammenhang (auch im Sinne vorweggenommener oder fehlgeschlagener Aufwendungen) mit dem (angestrebten oder ausgeübten) Freiberuf besteht. Zur Promotion im Zusammenhang mit dem Erststudium vgl BMF BStBl I 2005, 955 Tz 6. Dabei können sich Abweichungen von den bisherigen Entscheidungen ergeben.

 

Rn. 529

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Aufwendungen eines Dipl-Kaufmanns für die StB-Prüfung, BFH BStBl II 1990, 572; für die Meisterprüfung, BFH BStBl II 1990, 692; für die Vorbereitung auf das WP-Examen, Prinz, FR 1989, 483 und 1990, 424; Augustin, DStR 1990, 13 und 75; aA Meier, FR 1989, 326; Aufwendungen eines Dipl-BauIng für ein Hochschulstudium der Betriebswirtschaft, BFH BFH/NV 1997, 758; für ein Aufbau- bzw Zweitstudium, BFH BStBl II 1992, 963; 1992, 966 eines Dipl-Ing zum Dipl-Wirtschaftsingenieur; BFH BStBl II 1992, 965 eines approbierten Humanmediziners zum Zahnmediziner; für ein Studium der Rechtswissenschaft durch einen Dipl-Verwaltungswirt (FH), BFH BStBl II 1996, 446; Habilitationskosten, BFH BStBl III 1967, 778; Promotionskosten, BFH BStBl II 1993, 115; 1991, 637; BFH/NV 1993, 724; 1999, 1684; 1996, 740; für die Veröffentlichung der Dissertation, FG Nds EFG 1991, 180; ferner BFH BFH/NV 1997, 115.

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