Rn. 410

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Eine Buchführungspflicht von Angehörigen der freien Berufe besteht mit In-Kraft-Treten der AO 1977 ab 01.01.1977 aufgrund steuerlicher Vorschriften nicht mehr (BFH BFH/NV 1987, 674), und zwar selbst dann, wenn die in § 141 AO aufgeführten Buchführungsgrenzen überschritten werden. Unter diese Regelung fallen nur gewerbliche Unternehmer und Land- und Forstwirte. § 140 AO hat mangels Regelung der Buchführungspflicht in anderen Gesetzen für Freiberufler keine Bedeutung. Der Wegfall der Buchführungspflicht gilt auch für freiberufliche Mitunternehmerschaften.

 

Rn. 411

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Auch § 238 HGB ist nicht einschlägig. Die freiberufliche Tätigkeit ist handelsrechtlich kein Gewerbe; Freiberufler sind keine Kaufleute.

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