ca) Arztähnliche Berufe
Rn. 159
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Bejaht als arztähnlicher Beruf (Grundsätzliches s Rn 129ff) wird die Tätigkeit eines psychologischen Psychotherapeuten. Sie ist nach Erlass des PsychotherapeutenG v 16.06.1998 (BGBl I 1998, 1311) nur zulässig aufgrund einer staatlichen Erlaubnis (Approbation; hierzu Schlund, NJW 1998, 2722). Erforderlich für die Ähnlichkeit ist, dass der Therapeut diese Voraussetzung erfüllt (BMF BStBl I 2000, 42; OFD Ffm StEd 2003, 61). Das gilt auch für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (zur USt vgl Abschn 4.14.4 Abs 11 Nr 11 UStAE; BMF BStBl I 2000, 433; 2003, 183; berufsrechtliche Zulassung nach § 124 Abs 2 SGB V genügt).
Nicht therapeutisch arbeitende Diplom-Psychologen üben auch nach der neuen Rechtslage keine arztähnliche Tätigkeit aus. Die Psychologie stellt keine spezifische heilkundliche Wissenschaft dar. Deshalb ist auch die Tätigkeit eines Gerichtspsychologen, der nur Gutachten erstattet, mangels Heiltätigkeit der eines Arztes mE nach wie vor nicht ähnlich (FG Münster EFG 1979, 548; NJW 1980, 664 rkr zu § 34 Abs 4 EStG aF; FG Sa EFG 1985, 313 rkr). Die Tätigkeit von Diplom-Psychologen auf anderen Gebieten kann jedoch wissenschaftlich, schriftstellerisch, unterrichtend, erzieherisch oder anderen Berufen ähnlich sein (dazu s Rn 83f; Erdweg, FR 1978, 417).
Bejaht auch für den Beruf der Hebamme (vgl RFH RStBl 1927, 190; 1938, 429; BFH BStBl III 1953, 269; 1966, 677; H 15.6 EStH 2020 "Abgrenzung selbstständige Arbeit/Gewerbebetrieb") und des Entbindungspflegers (BMF BStBl I 2019, 1298). Das Ergebnis, so wünschenswert es ist, ist jedoch mE nur mit dem Gedanken der Gruppenähnlichkeit zu begründen, worauf es mE – wenn auch verdeckt – beruht; denn dass die Tätigkeit der Hebamme der eine Arztes nicht ähnlich ist, und zwar weder nach Ausbildungs- und Zulassungsvoraussetzungen noch nach dem Berufsbild (s Rn 151), liegt auf der Hand.
Für Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten mit einer Berufserlaubnis nach dem Gesetz v 25.05.1976 (BGBl I 1976, 1246) ebenfalls eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit bejaht (BMF BStBl I 1978, 35 zur USt), wobei mE ähnliche Bedenken gelten. Letzteres gilt umso mehr für den als tierarztähnlich anerkannten Fleischbeschauer (s Rn 236 "Fleischbeschauer").
Rn. 160
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Verneint wird eine arztähnliche Tätigkeit jedoch bei einem "Hypnosetherapeuten" ohne wissenschaftliche Ausbildung (BFH BFH/NV 2000, 839; vgl BVerfG StEd 2001, 307: verfassungsmäßig).
cb) Ähnlichkeit mit Heilpraktiker, Dentist, Krankengymnast
Rn. 161
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Ursprünglich vertrat der BFH im Bereich der Heil(hilfs)berufe nach dem Prinzip der Einzelähnlichkeit die Auffassung, es seien nur solche Berufe als ähnlich anzuerkennen, deren Ausübung von einer staatlichen Erlaubnis/Anerkennung nach entsprechender Ausbildung abhänge (vgl BFH BStBl II 1975, 522; 1975, 576; 1976, 62). Hiervon ist der BFH jedoch – ausdrücklich nur für die Gruppe der Heil(hilfs)berufe abgerückt und auf die Zulassung zu/durch gesetzliche Krankenkassen nach § 124 Abs 2 SGB V abgestellt, also Gruppenähnlichkeit insb mit den Berufen des Heilpraktikers und des Krankengymnasten (Physiotherapeuten) bejaht, ohne dies freilich so zu benennen (hierzu s Rn 132ff). Immerhin fordert der BFH für die Annahme der Ähnlichkeit eine Tätigkeit therapeutischer Natur; eine den Heilerfolg lediglich fördernde Tätigkeit genügt nicht (BFH BStBl II 2017, 908). Für die Verwaltungspraxis maßgebend ist nunmehr BMF BStBl I 2019, 1298.
Rn. 162
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Bejaht wurde bzw werden kann die Ähnlichkeit
- bei einem Altenpfleger, entsprechende Ausbildung vorausgesetzt (s Rn 236 "Altenpfleger");
- der Audio-Psycho-Phonologe, wenn zugelassen nach § 124 Abs 2 SGB V (BFH BStBl II 2004, 954; FG D'dorf EFG 2013, 1889);
- der medizinische Bademeister, wenn die Bäder ausschließlich der Vorbereitung bzw Nachbehandlung der Heilmassage dienen (BMF BStBl I 2004, 1030) und – bei einer größeren Anzahl von Beschäftigten – die höchstpersönliche (eigenverantwortliche) Arbeitsleistung gegeben ist, sonst gewerblich (vgl BFH BFH/NV 1996, 464; FG Mchn EFG 1994, 531);
- der Ergotherapeut (wenn § 124 Abs 2 SGBV erfüllt; BMF BStBl I 2004, 1030; zur USt s BFH BFH/NV 2013, 880).
- der Fußreflexzonenmasseur (BFH BStBl II 2003, 21) und der (medizinische) Fußpfleger (BFH BStBl II 1976, 721; 2002, 149) waren mangels gesetzlicher Berufsausübungsregelungen gewerblich tätig; das dürfte sich nach Ergehen von BFH BStBl II 2004, 954 grundsätzlich geändert haben;
- des Heileurythmisten, der Bewegungstherapie iRd anthroposophischen Medizin anbietet; hierbei lässt der VIII. BFH-Senat in Abweichung zur älteren Rspr (BFH BStBl II 1990, 804; BFH/NV 2000, 705) und in Erweiterung der bisher zur Erweiterung des Ähnlichkeitsbegriffs bei der Gruppe der Heilhilfsberufe (s Rn 130, 133) eingeführten Grundsätze den Abschluss eines "integrierten Versorgungsvertrages" nach § 140a SGB V als "ausreichendes Indiz" für das Vorliegen einer dem Katalogberuf des Krankengymnasten/Physiotherapeuten ähnlichen Ausbildung und Tätigkeit gelten (BFH BStBl...