Rn. 135
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Da der ähnliche Beruf den gesamten typischen Merkmalen eines Katalogberufes entsprechen muss (Ausnahmen: s Rn 133), ist neben einer vergleichbaren Berufstätigkeit auch – sofern der Katalogberuf eine solche voraussetzt – eine vergleichbare Ausbildung erforderlich (BFH BStBl II 1972, 615; 1974, 293; 1978, 565; 1982, 492; 1983, 677; 1984, 823; 1985, 293; 1985, 676; 1986, 15; 1988, 666; 1989, 24; 1989, 212; 1990, 73; 1991, 20; 1998, 139; 2002, 826; 2003, 27; 2003, 919; 2007, 519; 2017, 882; BFH/NV 2007, 2091; 2016, 1275; 2017, 732). Das bedeutet jedoch nicht, dass die Fachkenntnisse in derselben Weise erlangt worden sein müssen wie bei dem Vergleichsberuf, dh auf einem förmlichen Ausbildungsgang wie einem Hochschulstudium. Eine dahin gehende – letztlich konsequente – Forderung der älteren Rspr (zB BFH BStBl III 1964, 273) hat der BFH aufgegeben. Vielmehr können vergleichbare Kenntnisse auch im Wege des Selbststudiums, durch Teilnahme an Kursen oder iRd Berufstätigkeit erworben worden sein. Jedoch müssen die wissenschaftlichen Kenntnisse auf dem einschlägigen Fachgebiet nach Breite und Tiefe alle Kernbereiche des für den zum Vergleich heranziehenden Katalogberuf erforderlichen Fachstudiums abdecken; ein entsprechendes Wissen lediglich auf einem Teilbereich des Vergleichsberufs reicht nicht aus (BFH BStBl II 1989, 198; 2007, 781).
Insoweit gilt dem abstrakten Grundsatz nach ein strenger Maßstab (vgl die oben angegebene Rspr; ferner Rothaus, INF 1982, 343; Kupfer, KÖSDI 1990, 8066, 8072). Ist für einen Katalogberuf keine bestimmte qualifizierte Ausbildung vorgeschrieben, wird der Ähnlichkeitsvergleich auf die Tätigkeit beschränkt. Es können dann keine höheren Anforderungen gestellt werden (vgl BFH BStBl III 1964, 136; 1965, 593; 1965, 692; BStBl II 1971, 319; 1973, 183; 1996, 518; dazu Wolff-Diepenbrock, DStZ/A 1981, 333, 339; kritisch Grube, StuW 1981, 34; Rainer, KÖSDI 1984, 5523).
Erfordert der Katalogberuf ein Hochschul-/Fachhochschulstudium, fehlt die Vergleichbarkeit auch dann, wenn sich vertiefte wissenschaftlich-theoretische Kenntnisse lediglich auf einen Teilbereich des Vergleichsberufes beschränken (BFH BStBl II 1981, 118; 1991, 769; 1993, 100; BFH/NV 2007, 2091). Es reicht nicht aus, dass die theoretischen Kenntnisse eine fachliche Breite haben, die den speziellen Tätigkeitsbereich des Autodidakten abdecken, selbst wenn bei Katalogberuflern eine entsprechende Spezialisierung besteht. Diese werden aufgrund ihres umfassenden theoretischen Wissens grundsätzlich als befähigt erachtet, Probleme in einen größeren Zusammenhang zu stellen und damit fundierter zu beurteilen als ein reiner Autodidakt (BFH BStBl II 1988, 497; 1991, 769). Hat ein Autodidakt in früheren Jahren aufgrund seiner Tätigkeit seine theoretischen Kenntnisse nachgewiesen, ist es – wie auch bei Ingenieuren und Architekten – unschädlich, wenn er später Tätigkeiten ausübt, die zwar auch von diesen Berufsinhabern ausgeübt werden, indessen nicht deren Kenntnisse voraussetzen (vgl BFH BStBl II 1990, 64; 1991, 878).
Im Übrigen bedeutet die oben (s Rn 129) angegebene Aussage, der Ähnlichkeitsvergleich könne auch mit mehreren Berufen vorzunehmen sein, nicht, dass eine "Simultanausbildung" – auf beiden Wissensgebieten, jedoch ohne entsprechende Tiefen- und Breitenkenntnis auf wenigstens einem der beiden Gebiete – ausreiche; allerdings genügt ggf ein Wissen auf Fachschulniveau (BFH BStBl II 2003, 919; 2007, 118 zum Wirtschaftsingenieur; s Rn 180).
Rn. 136
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Der StPfl muss im Einzelfall einen auf diese Weise autodidaktisch gewonnenen Wissensstand substantiiert dartun und nachweisen (BFH BStBl II 1990, 73; BFH/NV 1997, 116; BFH/NV 2010, 1300 zum Umfang beim ingenieurähnlichen Beruf). Erst nach einem entsprechenden Sachvortrag ist das FG gehalten, Beweis zu erheben (BFH BFH/NV 2002, 644). Dieser Nachweis kann durch Belege über die erfolgreiche Teilnahme an Kursen erbracht werden (vgl BFH BStBl II 1991, 769; 2002, 768). Auch hat die Rspr Autodidakten den Nachweis dadurch erleichtert, dass sie den Erwerb vergleichbarer Kenntnisse mittels der eigenen Berufstätigkeit, etwa anhand praktischer Arbeiten, belegen können.
Dies setzt freilich voraus, dass die Arbeiten einen vergleichbaren Schwierigkeitsgrad aufweisen, dh das Wissen des Kernbereichs des Katalogberufs voraussetzen (BFH BStBl II 2000, 31; 2002, 475; BFH/NV 2001, 593; 2016, 1275; 2017, 732) und die derart qualifizierten Arbeiten den Schwerpunkt der Tätigkeit des Vergleichsberufs des StPfl bilden. Die letztgenannte Voraussetzung soll gewährleisten, dass die für den Katalogberuf erforderlichen notwendigen theoretischen Kenntnisse die Tätigkeit des StPfl prägen (BFH BStBl II 1991, 769; 1993, 100; 1996, 518; 2000, 616; 2002, 475; 2002, 768 mwN). Die Tätigkeit muss besonders anspruchsvoll sein und mindestens das Wissen im Kernbereich des Fachstudiums erfordern (BFH BStBl II 1981, 118; 1991, 769; BFH/NV 1986, 603). Nur so kann auf den Kenntnisstand und die...