Rn. 387
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Die Vergütungen müssen für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks gezahlt worden sein. Hiermit ist mE dieselbe Gesellschaft oder Gemeinschaft angesprochen, an der die Beteiligung bestehen muss, also die Fondgesellschaft. Es genügt also nicht, wenn der Bezieher der Einkünfte Leistungen etwa für die Portfoliogesellschaft oder für den Carry-Holder erbracht hat.
Rn. 388
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Die Leistungen des Zahlungsempfängers müssen über die rein kapitalmäßige Beteiligung am Fonds hinausgehen (vgl BFH BFH/NV 2019, 746; BStBl II 2021, 609). Das ergibt sich mE eindeutig aus dem Gesetzeszweck, "die erhöhten Gewinnanteile an Initiatoren von Wagnis-KapGes dem Halbeinkünfteverfahren nach § 3 Nr 40 EStG zu unterwerfen" und den "Carried Interest als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit nach § 18 EStG einzuordnen" (vgl BT-Drucks 15/3336 unter B.; hierzu auch Seer/Krumm, FS Herzig, 45). Das können auch Leistungen zur Wertentwicklung des Portfolios sein, insb die Einbringung des Know-how zugunsten des Fonds bei der Auswahl, Betreuung und Veräußerung der Portfolio-Gesellschaften (vgl BMF BStBl I 2004, 40 Tz 2; Lorenz, DStR 2001, 821; Bünning, FR 2002, 982; Herzig/Gocksch, DB 2002, 600). IdS ist mE das Carried Interest Gegenleistung für besondere Leistungen des Vergütungsempfängers zur Förderung des Gesellschafts- und Gemeinschaftszwecks (BMF BStBl I 2004, 40 Tz 24; aA zB Friederichs/Köhler, DB 2006, 1396). Sind in der Zahlung einer Vergütung sowohl ein Carried Interest idS sowie eine anderweitige Vergütung enthalten, ist mE sachlich abzugrenzen und zuzuordnen. Ein vollständiger Ausschluss des § 18 Abs 1 Nr 4 EStG ist mE nicht angezeigt, denn der Wortlaut der Vorschrift ("wenn") bezieht sich nicht auf den Zahlungsvorgang.
Rn. 389
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Aus allem folgt, dass der proportionale Gewinnanteil keine Vergütung iSd Vorschrift ist (vgl BFH BFH/NV 2019, 746; BStBl II 2021, 609). Zur Frage der steuerlichen Behandlung dieses Gewinnanteils vgl BMF BStBl I 2004, 40 Tz 21. Dagegen ist der im Gesetz "Einkünfte… als Vergütung für Leistungen" beschriebene Carried Interest als disproportionaler Gewinnanteil nach überwiegender Auffassung in Übereinstimmung mit BT-Drucks 15/3336, 1 (dagegen allerdings BT-Drucks 15/3336, 7 zu Nr 2: "erfolgsabhängige Tätigkeitsvergütung"), und in Abgrenzung zu BMF BStBl I 2004, 40, Tz 24 (Überlassung durch die übrigen Gesellschafter und Abkürzung des Zahlungsweges) originärer Gewinnanteil (vgl BFH BFH/NV 2019, 746; FG München EFG 2021, 755, Rev VIII R 3/21; Schnittker/Steinbiss IStR 2015, 760; Weber-Grellet DStR 2018, 992; Töben/Schrepp DStR 2019, 526; Buge Ubg 2019, 432).
Rn. 390
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Auch sonstige Leistungsvergütungen für die laufende Geschäftsführung beim Fond, die im Wesentlichen als fixe Vergütung zB in Höhe eines festen Prozentsatzes des investierten Fondvermögens gezahlt werden (sog Management Fee), sind von der Regelung nicht betroffen (ebenso Lorenz, DStR 2001, 821; Herzig/Gocksch, DB 2002, 600; Bauer/Gemmeke, DStR 2004, 580). Zwar dienen sie ebenfalls der Förderung des Gesellschaftszwecks, doch führen sie nicht zu den Vergütungen (Carried Interest), die Anlass für die gesetzliche Regelung waren. Solche Vergütungen führen je nach Stellung des Leistenden zu der Gesellschaft zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit bzw aus Gewerbebetrieb (ebenso Brandt in H/H/R, § 18 EStG Rz 287 (Februar 2020)).