Rn. 89
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Der selbstständige Schriftleiter (Herausgeber einer Fachzeitschrift, einer fachwissenschaftlichen Buchreihe) soll nach der Rspr wissenschaftlich tätig sein (BFH BStBl III 1956, 251).
Das ist angesichts dessen, dass seine Autoren (wohl) die wissenschaftliche Arbeit geleistet haben, ebenso fraglich wie angesichts der wissenschaftlichen Methodik, die er bei seiner Tätigkeit nicht anwendet.
Rn. 89a
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Auch die kritische Würdigung einer – angeblich – wissenschaftlichen Leistung iRd Prüfungstätigkeit des Prüfers bei der großen juristischen Staatsprüfung soll ihrerseits wissenschaftliche Tätigkeit sein (BFH BStBl III 1958, 255; 1958, 293; BStBl II 1968, 309). Diese Tätigkeit enthalte auch eine Auseinandersetzung mit dem, was der Prüfungskandidat als seine Stellungnahme vortrage und setze ein hohes Maß an eigenem Können und geistiger Konzentration voraus, was mE noch nicht Wissenschaftlichkeit kennzeichnet. Dass bei diesen Entscheidungen – ebenso wie den Entscheidungen zur Eingeschränktheit der gerichtlichen Überprüfung von Prüfungsentscheidungen – eher idealisierende Vorstellungen zu Können, Auffassungsgabe und Willkürfreiheit des Prüfers zugrunde gelegt werden, liegt für jeden auf der Hand, der sich bei der Überprüfung von Prüfungsentscheidungen mit der irritierenden Wirklichkeit des Prüfungsalltags auseinandergesetzt hat.
Tatsache ist, dass die Prüfungstätigkeit bei aller geistigen Beanspruchung nichts weiter ist als ein Abfragen von Wissen, das nach dem Maße des gerade beim Prüfer vorhandenen Wissens hoffentlich zutreffend bewertet wird.
Rn. 89b
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Auch die Vortragstätigkeit kann wissenschaftlicher Natur sein, wenn sie auf eigener Forschungstätigkeit beruht und das Niveau der Wissensvermittlung dem entspricht (vgl RFH RStBl 1941, 276).
Nicht nur Entsprechendes soll für die Unterrichtstätigkeit gelten: sogar ein Meistervorbereitungskurs in Buchführung, Bilanz- und Steuerkunde soll wissenschaftlich sein (BFH BStBl II 1980, 636), auch soll das Niveau der Sekundarstufe II genügen (FG Köln EFG 1981, 241 rkr).
Auch insofern liegt mE auf der Hand, dass die entscheidenden Gerichte eine sehr vage Vorstellung von Wissenschaftlichkeit haben: verwechselt wird Wissen mit Wissenschaftlichkeit. Immerhin wurde ein Unterricht im Fach "Rechnungswesen" angesichts der Tatsache, dass es mehr um das Erlernen der Technik der Datenerfassung ging, nicht als wissenschaftlich anerkannt (FG Nds EFG 1980, 546).