Rn. 124
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Die Zuordnung von Einnahmen zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit kann zweifelhaft sein wegen des geringfügigen Umfangs der Tätigkeit, wegen der Ausübung inhaltsgleicher oder ähnlicher Tätigkeiten in verschiedenen Funktionen und wegen des mehr oder weniger engen Zusammenhangs mit einer Tätigkeit als ArbN. IdR knüpft die Einordnung an die zivilrechtliche Beurteilung des Leistungsaustauschs an, sodass Leistungen aufgrund besonderer Rechtsbeziehungen nicht in das Dienstverhältnis einzubeziehen sind.
a) Tätigkeiten in geringem Umfang
Rn. 125
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Auch bei sporadischen Diensten, insbesondere wenn es sich um eine wenig qualifizierte Tätigkeit handelt, kann ein Dienstverhältnis anzunehmen sein, dazu s Rn 89. Ergeben sich die Dienste aber nebenher aus einer selbstständigen Tätigkeit, so wird bei geringen Leistungsbeziehungen im Allgemeinen kein Arbeitsverhältnis begründet, s BFH BStBl III 1953, 21, Fuhrleistungen eines Landwirts für eine Molkerei (USt); BFH BStBl II 1979, 326, gewerblicher Fensterputzer. Umgekehrt bleiben Einnahmen aus einer nichtselbstständigen Vorstandstätigkeit (s Rn 119) auch dann Arbeitslohn, wenn ein Landwirt in den Vorstand einer als AG betriebenen Zuckerfabrik eingetreten ist, um den Absatz der eigenen Produkte zu sichern.
Rn. 126
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Nebenberuflich tätige Musiker, die in Gaststätten auftreten, können ArbN des Gastwirts oder des Kapellenleiters sein, s BFH BStBl II 1977, 178 mwN auf die umfangreiche Rspr zur Tätigkeit von Musikern. Spielen die Musiker nur gelegentlich – nur an einem Abend oder an einem Wochenende – spricht dieses für eine selbstständige Tätigkeit, s FG He EFG 1981, 245 rkr. Haben sich die Musiker zu einer GbR zusammengeschlossen, liegt ebenfalls eine selbstständige Tätigkeit vor. Es fehlt in diesem Falle eine vertragliche Beziehung zwischen Wirt und den einzelnen Musikern und damit an der ArbN-Eigenschaft der Musiker. Ebenfalls keine ArbN-Eigenschaft liegt vor, wenn die Musiker auf Feiern von Privatpersonen spielen.
Rn. 127
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Filmschauspieler sind regelmäßig ArbN, s BFH BStBl II 1972, 88; 1972, 214; FG Bln EFG 1984, 176, anders Synchronsprecher, s BFH BStBl II 1981, 706. Bei Bühnenkünstlern führt der Spielzeitvertrag zur Eingliederung, nicht aber der Stückdauervertrag, s BFH BStBl II 1973, 636. Der Spielzeitvertrag wird für eine oder mehrere Spielzeiten abgeschlossen, um für diese Zeit über ein festes Ensemble verfügen zu können. Stückdauerverträge werden für die Zeit der Vorführung eines bestimmten Stückes geschlossen. Weitere Abgrenzungsfragen s § 18 Rn 57, 57a (Güroff).
Rn. 128
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Nebenberufliche Kirchenmusiker – Organist und Chorleiter – sind ArbN, s He FG EFG 1980, 241, insoweit bestätigt durch BFH BFH/NV 1986, 492.
Rn. 129
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
vorläufig frei
b) Mehrere ähnliche Berufstätigkeiten
Rn. 130
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Setzt ein StPfl seine Kenntnisse und Fähigkeiten zu ähnlichen Tätigkeiten mehrfach ein, so sind die jeweiligen Tätigkeitsbereiche entgegen der früher vertretenen Abfärbe- bzw Ausflusstheorie grundsätzlich jeder für sich zu beurteilen, s BFH BStBl II 1979, 414, Apothekervertreter als ArbN. Das gilt bei Haupt- und Nebentätigkeiten auch, wenn die Nebenleistung dem ArbG des Hauptberufs gegenüber erbracht wird, es sei denn, zwischen beiden besteht ein "unmittelbarer Zusammenhang", s BFH BStBl II 1980, 321, Richter als Leiter einer Referendar-Arbeitsgemeinschaft selbstständig, ebenso Ministerialbeamter als Lehrbeauftragter, s BFH BStBl II 1985, 51; nebenamtliche Prüfungstätigkeit eines Hochschullehrers, s BFH BStBl II 1987, 783. Der unmittelbare Zusammenhang ist gegeben, wenn die Nebentätigkeit zu den Obliegenheiten des Hauptberufs gehört bzw den Hauptberuf voraussetzt. Hingegen reicht entgegen der Formulierung in BFH BStBl II 1980, 321; 1987, 783 die "Ähnlichkeit" der organisatorischen Bedingungen der Nebentätigkeit für eine Gleichbehandlung mit der Haupttätigkeit nicht, insbesondere nicht für eine Einbeziehung in diese, wenn die organisatorische Bedingungen nicht für sich genommen ohne die Haupttätigkeit zu demselben Ergebnis führen würden. Daher ist auch BFH BStBl II 1976, 291 nicht zu folgen, dass eine Lehrerin mit 2 Unterrichtsstunden wöchentlich nichtselbstständig tätig ist, weil sie an einer anderen Schule desselben Schultyps hauptberuflich beschäftigt ist.
Bei einer Referendarin, die neben ihrer Ausbildung an einem anderen Gymnasium freiwillig Unterricht erteilt hat, hat der BFH bei 6 Wochenstunden selbstständige Tätigkeit angenommen, s BFH vom 18.05.1984, VI R 130/80 nv. Nach R 19.2 LStR 2023 sind nebenberufliche Lehrtätigkeiten an einer Schule zumindest dann selbstständig einzustufen, wenn sie nicht mehr als 6 Stunden betragen. Es gilt dann die Fiktion, dass es an einer Eingliederung in den Schulbetrieb fehlt. Ansonsten ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob eine Eingliederung in den Schul- und Lehrbetrieb gegeben ist. Bei Bejahung liegen Einkünfte aus nichtselbstständi...