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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 19 ... / 2. Sachliche Anknüpfung

Hubertus Barein
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Rn. 40

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Der ArbN ist dadurch gekennzeichnet, dass er Arbeitslohn aus einem eigenen oder fremden Dienstverhältnis bezieht. Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Beschäftigte seine Arbeitskraft schuldet, dh wenn er in der Betätigung seines geschäftlichen Willens unter Leitung des ArbG steht oder im geschäftlichen Organismus des ArbG dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist, § 1 Abs 2 LStDV. Das Kennzeichnende des Dienstverhältnisses ist die Weisungsgebundenheit des ArbN, die Tatsache, dass der ArbN wegen seiner Leistungen für den Auftraggeber diesem persönlich untergeordnet ist, sodass er als unfrei anzusehen ist.

Ob dies der Fall ist, ergibt eine Würdigung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse. Ein umfangreicher Kriterienkatalog ist in BFH BStBl II 1985, 663 wiedergegeben, Näheres s Rn 85ff.

 

Rn. 41–42

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

vorläufig frei

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