Rn. 149
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Der Arbeitslohn ist grundsätzlich im Kj des Zuflusses zu versteuern. Wird der Arbeitslohn dem ArbN nicht ausbezahlt, sondern in den Büchern des ArbG gutgeschrieben, kommt es darauf an, ob dem ArbN hieran die wirtschaftliche Verfügungsmacht zusteht, also von ihm die gutgeschriebenen Beträge jederzeit abgerufen werden können, s BFH BStBl II 1968, 525; 1977, 46; 1982, 469 sowie BFHE 142, 215, DB 1985, 314 und Offerhaus, BB 1982, 1062, 1065; Reinhart DB 1986, 2203. Ob die gutgeschriebenen Beträge verzinst werden, ist unerheblich, s BFH BStBl II 1982, 469. Zu Vorschuss und Darlehen s Rn 158.
Der freiwillige Gehaltsverzicht zur Sanierung des ArbG wird steuerlich respektiert, auch wenn dies tarifvertraglich unzulässig ist; in Höhe des Verzichts fließt kein Arbeitslohn zu, s FinMin NW BB 1983, 43; BFH BFH/NV 1995, 208; FG Bln DStRE 2002, 1004 rkr; Giloy, BB 1984, 715 mit Untersuchung weiterer Gestaltungen, sowie s Rn 117. Auch ein freiwilliger Gehaltsverzicht, der nicht mit Verwendungsauflagen hinsichtlich der freiwerdenden Mittel verknüpft ist, führt nach BFH BStBl II 1993, 884 nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn. Im vom BFH entschiedenen Streitfall hatten Geistliche und Laienmitarbeiter auf Teile des monatlichen Gehalts verzichtet, um in der Diözese ua zusätzliche Arbeitsplätze zu schaffen.
Gegenwärtiger Zufluss von Arbeitslohn liegt hingegen vor, wenn der ArbG für die Altersversorgung des ArbN Beiträge an eine Versorgungseinrichtung leistet, die dem ArbN direkt Rechtsansprüche auf Versorgung gewährt. Hat der ArbN aber keinen Rechtsanspruch auf Versorgung gegen die Versorgungseinrichtung, begründen die Beitragsleistungen des ArbG keinen Lohnzufluss, selbst wenn die Beteiligten die Versorgungszusage auf die von der Versorgungseinrichtung tatsächlich zu erbringenden Leistungen beschränkt und die Beitragszahlungen in der Vergangenheit als stpfl Arbeitslohn behandelt haben (s BFH BStBl II 1994, 246, Aufgabe der Rspr BFH BFH/NV 1988, 564). Ein Gehaltsverzicht zugunsten von Zahlungen in eine Rückdeckungsversicherung des ArbG führt nicht zu Lohn, s FG Ha, EFG 2003, 1000 rkr.
Sagt der ArbG seinem ArbN aufgrund des Dienstverhältnisses eine Leistung zu, so begründet der Anspruch auf diese Leistung (noch) keinen gegenwärtigen Zufluss auf Arbeitslohn. So sind zB Gutschriften, die der ArbG zugunsten des ArbN aufgrund eines Gewinnbeteiligungsmodells vorgenommen hat, dem ArbN noch nicht zugeflossen, wenn er über die gutgeschriebenen Beträge wirtschaftlich nicht verfügen kann, s BFH BStBl II 1982, 469; 1994, 246. Ausnahmen gelten für den laufenden Arbeitslohn gemäß § 11 Abs 1 S 3 EStG, § 38a Abs 1 S 2 und 3 EStG, § 39b Abs 5 EStG. Die LSt vom Arbeitslohn hat der ArbG einzubehalten, § 38 EStG. Im Übrigen s Erläut zu § 11 (Pust).
Rn. 150
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Bei der Überlassung eines WG unter dem üblichen Endpreis am Abgabeort fließt der darin liegende geldwerte Vorteil dem ArbN zu, sobald er die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das WG erlangt, s BFH BStBl II 1985, 136. Das kann bei einem zu bebauenden Grundstück ausnahmsweise schon vor dessen Vermessung und vor Erfüllung der für die Bebauung erforderlichen öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen anzunehmen sein, s BFH BFH/NV 1988, 86 (Aufhebung FG BdW EFG 1984, 548).
Bei Bestellung eines Erbbaurechts zu einem mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis ermäßigten Erbbauzins fließt der Vorteil aus dem unentgeltlichen Teil der Erbbaurechtsbestellung im Jahr der Bestellung zu, s BFH BStBl II 1983, 642 (Aufhebung FG BdW EFG 1980, 125). Wird dagegen ein Optionsrecht auf verbilligten Erwerb eines Grundstücks eingeräumt, so fließt der geldwerte Vorteil nicht schon mit der Einräumung, sondern erst mit der Ausübung des Optionsrechts zu, s BFH BFH/NV 1986, 306; ferner s Rn 273f.