Rn. 163
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Bei Abfindungen wegen Auflösung des Dienstverhältnisses durch den ArbG kommt bis Kj 2005 einschließlich Steuerfreiheit nach § 3 Nr 9 EStG aF in Betracht. Das gilt auch für Vorruhestandsleistungen, s BFH BStBl II 1980, 205; BMF BStBl I 1984, 498.
Ab Kj 2006 ist die Steuerbefreiung aufgehoben. Bis zum 31.12.2007 gilt eine Übergangsvorschrift, s § 52 Abs 4a EStG aF. Die Abfindungen sind voll stpfl und allenfalls nach § 34 EStG begünstigt.
Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gehören gemäß § 24 Nr 1 Buchst a EStG ebenfalls zum Arbeitslohn; s § 2 Abs 2 Nr 4 LStDV. Dasselbe gilt für Entschädigungen wegen der Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, § 24 Nr 1 Buchst b EStG, s § 24 Rn 70f. Es sind die Vergünstigungen des § 34 Abs 1–2 EStG sowie § 34 Abs 3 EStG zu beachten. Nach BFH BStBl III 1967, 251 kann in der Entschädigung des ArbG an den ArbN für vorzeitige Aufgabe einer "Dienstwohnung" Arbeitslohn liegen. Ähnlich FG He EFG 1981, 629 rkr, wonach Arbeitslohn vorliege, wenn einem ArbN anlässlich dessen Versetzung der Verlust bei der Veräußerung seiner Eigentumswohnung ersetzt wird.
Darüber hinaus rechnete BFH DB 1955, 883 auch sog Schadensersatzleistungen zur Möbelwiederbeschaffung zum Arbeitslohn; den ArbG treffe keine Schadensersatzpflicht. Dagegen erkannte BFH DB 1961, 728, dass eine Entschädigung des ArbG an den ArbN für dessen Aufopferung privater Vermögenswerte in ausschließlich beruflichem Interesse nicht Arbeitslohn, sondern Auslagenersatz – dazu s Rn 281 ff – darstelle, es ging um den Verlust der Wohnungseinrichtung, des Pkw usw im Balkan, wo der ArbN die Leitung einer Tochtergesellschaft des ArbG übernommen hatte. StPfl Arbeitslohn sollen aber Schadenersatzleistungen des ArbG an den ArbN sein, die auf dem Dienstvertrag beruhen, zB eine Abfindung wegen Verletzung des persönlichen und fachlichen Prestiges. Es handle sich um eine Leistung, zu der der ArbG wie beim Lohn verpflichtet sei.
Nicht zum Arbeitslohn gehöre dagegen ein Schadenersatz gemäß §§ 823 und 847 BGB wegen Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder des Persönlichkeitsrechts, weil es sich insoweit nicht um Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag, also nicht um Lohn handle, s BFH BStBl III 1964, 12; BStBl II 1975, 520 wendet diese Grundsätze auch auf den Ersatz von Vermögensschäden infolge ungerechtfertigter Kündigung an. Ferner s Offerhaus, LSt-Recht für ArbG, 198, 24f; Jakob, Steuern vom Einkommen I, 120; BMF BStBl I 1978, 353.
Streik- und Aussperrungsunterstützungen durch die Gewerkschaft gehören ebenfalls nicht zum Arbeitslohn, da die Zuwendung auf eigenen, unmittelbaren rechtlichen Beziehungen zwischen ArbN und einem Dritten (Gewerkschaft) beruht, s BFH BStBl II 1991, 337 Änderung der Rspr; zweifelnd Dziadkowski, BB 1991, 2195; Jansen, FR 1991, 228; ablehnend Paus, DStZ 1991, 214.
Rn. 164
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Grundsätzlich ist Schadenersatz ein nicht ESt-barer Vorgang; s Krüger in Schmidt, § 8 EStG Rz 8 (42. Aufl). Hiervon geht auch das EStG aus, wie schon die Teilregelung des § 24 Nr 1 EStG zeigt. Der Rspr ist daher nur insoweit im Ergebnis beizupflichten, als Ersatzansprüche allein wegen unerlaubter Handlung oder Gefährdungshaftung nicht zu Arbeitslohn führen können. Dasselbe hat aber auch zu gelten, wenn gleichzeitig – wie häufig – eine Verletzung des Arbeitsverhältnisses durch den ArbG vorliegt; man denke zB an den Fall fahrlässiger Beschädigung des arbeitnehmereigenen Pkw durch den ArbG auf dem Betriebsgelände. Arbeitslohn kommt nur insoweit in Betracht, als den Schaden übersteigende Beträge gezahlt werden. Die Schwierigkeiten der Schadensermittlung dürfen steuerlich nicht zu Lasten des ArbN gehen.
Mit Urteil vom 20.09.1996 (BFH BStBl II 1997, 144) hat inzwischen der BFH zu Recht entschieden, dass ein Schadensausgleich durch den ArbG nicht zum Lohnzufluss beim ArbN führt, soweit er in Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des ArbN geleistet wird. Der BFH ist damit von seiner bisherigen Rspr (s BFH BStBl II 1975, 520) abgerückt. Allein der Umstand, dass eine Leistung des ArbG tatsächlich oder rechtlich im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht, reicht nicht aus, um Einnahmen "für eine Beschäftigung" iSd § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG anzunehmen. Es ist unerheblich, dass der Anspruch ohne das Arbeitsverhältnis nicht entstanden wäre. Soweit allerdings Beträge über den zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch hinausgehen, liegt ein Zufluss von Lohn vor. Insofern kann von Bedeutg sein, ob die Höhe des Anspruchs wegen eines Mitverschuldens des ArbN gemindert sein könnte. Ein Verzicht des ArbG auf einen ihm zustehenden Schadensersatzanspruch kann zur Lohnzuwendung führen (BFH BStBl II 2007, 766).
Rn. 165
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Da auch Leistungen durch Dritte Arbeitslohn sein können, rechnet BFH BStBl II 1976, 694 auch Tagegelder aufgrund einer Kfz-Unfallversicherung, die der ArbG für Betriebsangehörige abgeschlossen hat, grundsätzlich zu deren Einnahm...