Rn. 87

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Maßgebend ist nicht die rechtstechnische Bezeichnung durch die Beteiligten, sondern die Merkmale, die nach der tatsächlichen Durchführung das Leistungsverhältnis kennzeichnen, s BFH BStBl II 1968, 726; "angestellte" Brüder als Gesellschafter einer GbR, BFH BStBl II 1981, 210; "angestellter" Geschäftsführer als Gesellschafter einer KG, BFH BStBl II 1981, 310; als "Subunternehmer" bezeichnete Kraftfahrer FG Ha EFG 1984, 47 rkr. Der Wille der Beteiligten kann als weiteres Indiz aber in Grenzfällen entscheidend sein, s BFH BStBl II 1968, 430; 1979, 414.

 

Rn. 88

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Zu den bestimmenden Merkmalen gehören auch solche, die nicht nach außen in Erscheinung treten. Daher kann jemand, der nach außen wie ein Kaufmann auftritt (Eintragung im HR, Abschluss von Verträgen im eigenen Namen, eigenes Mineralölsteuerlager) ArbN sein, wenn er aufgrund eines Eingliederungsvertrages nichtselbstständig ist, s BFH BStBl II 1987, 746 zur USt. Entscheidend ist insofern das Innenverhältnis, s BFH BStBl II 1979, 188, Rundfunkermittler; BFH BStBl II 1979, 414, Apothekervertreter. Diese den ArbN kennzeichnenden Grundsätze lassen sich auf die ArbG-Eigenschaft nicht ohne weiteres übertragen. Wer als Strohmann für einen Dritten, zB als Konzessionsinhaber einer Gaststätte, ArbN beschäftigt, ist jedenfalls dann deren ArbG, wenn Anstellung und Entlohnung im eigenen Namen erfolgt. Abzustellen ist darauf, wer aus der Sicht der ArbN ihr zivilrechtlicher Partner ist, s BFH BStBl II 1986, 768.

Aus § 39 AO ergibt sich keine abweichende Zuordnung, weil diese Vorschrift die Zurechnung von WG und nicht von Arbeitseinkünften regelt, auch s Rn 21ff. Der Strohmann kann aber seinerseits ArbN dessen sein, für dessen Rechnung die Gaststätte betrieben wird.

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