Rn. 225
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Nach R 19.6 Abs 2 LStR 2023 gehören Getränke und Genussmittel, die dem ArbN zum Verbrauch im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt überlassen werden, nicht zum Arbeitslohn. Dasselbe gilt für Speisen, die der ArbG den ArbN anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, zB während einer betrieblichen Besprechung, zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt überlässt und deren Wert 60 EUR nicht überschreitet, da darin kein Entlohnungscharakter zu sehen ist, vgl BFH BStBl II 1994, 771; R 19.6 Abs 2 LStR 2023. In derartigen Fällen kann das eigene Interesse des ArbG daran, dass die ArbN gemeinschaftlich und im zeitlichen Zusammenhang mit diesem Arbeitseinsatz ein vom ArbG unentgeltlich angebotenes Essen einnehmen, das Interesse der ArbN an der Erlangung dieses Vorteils bei weitem überwiegen.
Nach BFH BStBl II 2020, 788 sind unbelegte Backwaren mit einem Heißgetränk kein Frühstück im lohnsteuerlichen Sinn. Die Überlassung der Backwaren nebst Heißgetränk dienen lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen.
Dagegen gehört die Bewirtung von ArbN durch den ArbG zum Arbeitslohn, wenn sie im weitesten Sinne als Gegenleistung für das zur Verfügungstellen der individuellen Arbeitskraft der ArbN anzusehen ist, s Giloy, DStZ 1986, 367. Ob dies der Fall ist, muss sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils ergeben, vgl auch BFH BStBl II 1994, 771. Sofern es sich nicht um gelegentliche Zuwendungen aus betrieblichen Anlässen – wie zB Besprechungen – handelt oder die Zuwendung sonst als bloße Ausgestaltung des Arbeitsplatzes erscheinen – zB Freimilch bei besonders staubiger Arbeit – liegt Arbeitslohn vor, s BFH BStBl II 2001, 671. Auch ein mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfindendes Arbeitsessen in einer Gaststätte am Sitz des Unternehmens führt bei den teilnehmenden ArbN zu einem Zufluss von Arbeitslohn, s BFH BStBl II 1995, 59.
Rn. 226
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Haustrunk, der unentgeltlich oder verbilligt gewährt wird, führt nach BFH BStBl II 1991, 720 zu Arbeitslohn. Das Gleiche gilt für Freitabak, s Anmerkung HFR 1991, 591. Ab 1990 fallen Haustrunk, Freitabak etc unter die Begünstigung des § 8 Abs 3 EStG. Diese Begünstigung gilt sowohl für verbilligte als auch für unentgeltliche Sachbezüge. Insofern sind die oa angeführten Sachbezüge bis zur Höhe von 1 080 EUR jährlich je ArbN steuerfrei, s auch R 8.2 Abs 1 S 2 LStR 2023.