Rn. 100

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist für sich gesehen kein maßgebliches Kriterium für Nichtselbstständigkeit. Der Geschäftsführer bzw das Vorstandsmitglied eines Weltunternehmens sind ArbN, während der Zulieferer mit nur einem Kunden, von dem er wirtschaftlich abhängig ist, Gewerbetreibender sein kann. Ebenso wenig können aus dem Ort der Tätigkeit als solchem endgültige Schlüsse gezogen werden. Ein ArbN kann weitgehende Bewegungs- und Gestaltungsfreiheit besitzen, während die Tätigkeit eines Selbstständigen aus der Natur der Sache ortsgebunden sein kann. Entscheidend ist, ob die Bewegungsfreiheit auf eigener Machtvollkommenheit oder auf dem Willen eines Dritten als Geschäftsherrn beruht, s Eisgruber in Kirchhof/Seer, § 19 EStG Rz 37 (21. Aufl).

 

Rn. 101

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Das HeimarbeitsG (HAG) unterscheidet zwischen Heimarbeitern, Hausgewerbetreibenden und Zwischenmeistern und enthält insbesondere arbeitsrechtliche Schutzvorschriften.

  • Heimarbeiter sind Personen, die in selbstgewählter Arbeitsstätte, regelmäßig ihrer Wohnung, allein oder mit Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern arbeiten und die Verwertung des Arbeitsergebnisses dem Auftraggeber überlassen (§ 2 Abs 1 HAG).
  • Hausgewerbetreibende bearbeiten, verpacken oder stellen Waren unter wesentlicher eigener Mitarbeit und Einsatz von nicht mehr als zwei Hilfskräften in eigener Betriebsstätte her und überlassen grundsätzlich ebenfalls die Verwertung des Arbeitsergebnisses ihrem Auftraggeber (§ 2 Abs 2 HAG, BFH BStBl II 1987, 719).
  • Zwischenmeister (Werkmeister, Kolonnenführer, Akkordmeister) geben die ihnen von Gewerbetreibenden übertragenen Arbeiten an Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibende weiter (§ 2 Abs 3 HAG).

Die zivilrechtliche Einordnung bindet steuerrechtlich nicht strikt, jedoch werden Heimarbeiter regelmäßig ArbN sein, s § 12 Abs 2 SGB IV; BFH BStBl III 1955, 81; BStBl II 1980, 303. Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sind dagegen idR selbstständig, s § 11 Abs 3 GewStG, § 12 Abs 4 SGB IV, BFH BStBl II 1972, 385; 1984, 654. Wird der Zwischenmeister lediglich als Vertreter des Auftraggebers tätig, ist dieser ArbG des Beauftragten. Zu Einzelfallwürdigungen s FG Nbg EFG 1961, 269; EFG 1972, 502 und EFG 1973, 210.

 

Rn. 102–104

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

vorläufig frei

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