Rn. 299a

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Reisespesen sind insoweit stpfl Arbeitslohn, als sie für andere Aufwendungen als für Reisekosten bezahlt werden. In Betracht kommt hier Ersatz des ArbG für besondere Aufwendungen, die für die Vorbereitung der Reise gemacht wurden oder die zur privaten Lebenshaltung des ArbN gehören und auch ohne die Reise gemacht worden wären. Reisekosten idS sind Aufwendungen des ArbN, die durch eine Dienstreise veranlasst sind.

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