Rn. 167
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Private Beihilfen sind stpfl Arbeitslohn, s RFH RStBl 1933, 717. S ferner BFH BStBl III 1954, 86, wonach Erholungsbeihilfen nur dann nicht Arbeitslohn sind, wenn sie als Notstandsunterstützung an einzelne ArbN oder zur Abwehr von Folgen einer typischen Berufskrankheit (zB Asbestose) gegeben werden. Die Steuerfreiheit wird damit gerechtfertigt, dass die Aufwendungen beim ArbN WK wären, s Wolff, FR 1982, 401; aA zum WK-Ersatz Offerhaus, JbDStJG 1986, 117, 137. Die in R 3.11 Abs 2 LStR 2023 angeordnete Steuerfreiheit von Notstandsbeihilfen (Unterstützungen in Notfällen) ist nach BFH BStBl III 1961, 167 als fortgeltender und daher auch von den Steuergerichten zu beachtender Milderungs-Erlass anzusehen und auszulegen. Zu diesen Notstandsbeihilfen gehören nicht die allgemeinen Erholungsbeihilfen, die stpfl Arbeitslohn darstellen.
Notstandsbeihilfen sind nur bei Vorliegen eines Notstands im Einzelfall anzuerkennen, die Richtlinien des ArbG müssen dem Rechnung tragen; s BFH StRK EStG § 19 Abs 1 Ziff 1 R 246; sie müssen der Abwendung einer wirtschaftlichen Notlage einzelner ArbN dienen, zutreffend. Dabei kann für die Frage des Vorliegens einer Not auch das Einkommen des Ehegatten des ArbN berücksichtigt werden. ArbG-Unterstützungen an ArbN, die durch Naturkatastrophen geschädigt sind, werden durch die FinVerw entsprechend R 3.11 Abs 2 LStR 2023 insoweit als steuerfrei behandelt, als der Betrag von 600 EUR je Kj (bis 2001: 1 000 DM) nicht überschritten ist; darüber hinausgehende Beträge seien kein Arbeitslohn, wenn es sich unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse und des Familienstands des ArbN um einen besonderen Notfall handelt, FinMin Nds DB 1979, 137; FinMin RP, DStZ E 1983, 154 Tz 4.4. Wie eine Notstandsbeihilfe wird es zu werten sein, wenn der ArbG das Lösegeld für den entführten ArbN zahlt; s dazu BFH BStBl II 1981, 303; 1981, 307.
Die Rechtsgrundlage von R 3.11 Abs 2 LStR 2023, die auf einen gemeinsamen Erlass des RdF und des RArbM vom 10.04.1944 (s RStBl I 1944, 560) zurückgeht, ist umstritten. ME fehlt es bezüglich der Steuerbefreiung an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Die Entscheidung des Gesetzgebers, bei der Neugestaltung des LSt-Rechts ab VZ 1975 von einer gesetzlichen Regelung abzusehen, spricht für eine Ablehnung der Steuerbefreiung durch die Legislative (s auch Popp, BB 1975, 370). Eine Bindung der Steuergerichte durch R 3.11 Abs 2 LStR 2023 besteht mE nicht, da es sich nicht um einen Milderungserlass mit Rechtsnormqualität handelt, sondern lediglich um eine Steuerbefreiung durch Verwaltungsanordnung.
Rn. 168
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Erholungsbeihilfen sind auch nicht deshalb lohnsteuerfrei, weil sie über eine Unterstützungskasse geleistet werden, die von dem ArbG gespeist wird. Nach FG Nbg DStZ 1959, 80 sind allgemeine Zuwendungen zu einem Erholungsurlaub auch dann nicht lohnsteuerfreie Notstandsbeihilfen, wenn die ArbN im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand einen Erholungsurlaub nötig haben, zutreffend. Ähnlich BFH DB 1960, 45, wenn ein ArbG die Krankheitskosten bezahlt, die einem ArbN infolge eines Nervenzusammenbruchs aufgrund betrieblicher Mehrarbeit entstanden sind: Arbeitslohn. Dasselbe gilt für eine Kurbeihilfe, s BFH vom 05.11.1993, VI R 56/93, BFH/NV 1994, 313. Kurkosten können nur dann dem Grunde nach steuerfrei sein, wenn die Kur im überwiegenden betrieblichen Interesse zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des ArbN durchgeführt wird. Da die eigene Gesundheit und Leistungsfähigkeit aber auch stets für den ArbN von großer Bedeutung ist, kann nur ausnahmsweise kein Arbeitslohn angenommen werden. Das ist dann der Fall, wenn der ArbN wirtschaftlich betrachtet durch die Übernahme der Kurkosten nicht bereichert ist, weil andernfalls sein Krankenversicherer die Kosten übernommen hätte. Zu kostenlosem Erholungsurlaub s Rn 233.
Rn. 169
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Werden einem Vorstandsmitglied einer AG Aufwendungen zur Abwehr eines Strafverfahrens von der Gesellschaft ersetzt, weil die strafbaren Handlungen auch im Interesse der Gesellschaft gelegen haben, so liegt nach RFH RStBl 1935, 1206 Arbeitslohn vor. Ähnlich nach RFH RStBl 1940, 423; BFH vom 05.11.1964, IV 199/62, StRK EStG (bis 1974) bei Bezahlung von Geldstrafen und Verteidigungskosten eines ArbN durch dessen ArbG.
Verwarnungsgelder des ArbN, die der ArbG übernimmt (zB bei Parkverstößen) sind grds Arbeitslohn, s BFH BFH/NV 2014, 417; aA noch BFH BStBl 2005, 367.
Zuschüsse eines ArbG zu Überteuerungskosten bei dem Bau eines Hauses sind zwar Arbeitslohn, wenn bei einer Versetzung der ArbG verlangt, dass der ArbN am neuen Arbeitsplatz seinen Wohnsitz nimmt. Ist das aber nur durch den Bau eines Hauses möglich, können sie aber als WK abgezogen werden, s RFH RStBl 1936, 264.
Dagegen sind die Kosten der Beschaffung und Herrichtung einer Mietwohnung für den versetzten ArbN Arbeitslohn, s BFH BStBl III 1963, 482; ebenso der vom ArbG übernommene Verlust aus der versetzungsbedingten...