Rn. 27
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Stirbt der ArbN, so endet seine StPfl gemäß § 2 Abs 1 EStG. Der ESt-Veranlagung für ihn ist dann der Zeitraum vom 01.01. des Todesjahres bis zum Todestag zugrunde zu legen, § 25 Abs 2 EStG.
Rn. 28
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Der noch vom Erblasser bezogene Arbeitslohn wird auch bei dessen Einkommensermittlung erfasst. Nach durchgeführter ESt-Veranlagung richtet sich der Steueranspruch zwar gegen den Erben bzw es steht ihm der Erstattungsanspruch zu, § 45 Abs 2 S 1 AO. Die Steuer wird jedoch nach den persönlichen Besteuerungsmerkmalen des Erblassers bemessen, Kruse, DStJG Bd 10 (1987), 1, 7; aA Trzaskalik, StuW 1979, 97, 100.
Rn. 29
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Anders verhält es sich, wenn Ansprüche aus dem Dienstverhältnis erst nach dem Tode des ArbN erfüllt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der nunmehr Berechtigte die Leistung aus vom Erblasser abgeleitetem oder aus eigenem Recht (kraft Gesetzes, Vertrag zugunsten Dritter) verlangen kann. Nach § 1 Abs 1 S 2 LStDV "sind" Rechtsnachfolger eines ArbN, soweit sie Arbeitslohn aus dem früheren Dienstverhältnis ihres Rechtsvorgängers beziehen, ihrerseits ArbN. § 1 Abs 1 S 2 LStDV zieht die Folgerungen aus § 19 Abs 1 Nr 2 EStG und aus § 24 Nr 2 EStG. Der Zufluss wird als Arbeitslohn, der Berechtigte als ArbN angesehen, BFH BStBl III 1960, 404 für Witwenbezüge, die dem Erben der Witwe nach deren Ableben zugeflossen sind. Dabei soll die Vergünstigung für ArbN-Erfindungen des Erblassers den Erben nicht gewährt werden, da sie einen personenbezogenen Anreiz geben solle, BFH BStBl II 1970, 824; zweifelhaft, da der Anreiz seine Aufgabe bereits erfüllt hat. Weitere Rspr zu Erbfällen bei Ruppe, DStJG Bd 10 (1987), 45, 48.
Rn. 30
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Wird dem Erblasser kurz vor seinem Tod das Gehalt für den Folgemonat überwiesen, ist dieser Zufluss noch bei ihm zu versteuern. Der Erbe, der diesen Betrag zurückzahlen muss, wird auch insofern als ArbN behandelt, mit der Folge, dass bei ihm negative Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit vorliegen, s BFH BStBl II 1976, 322.
Rn. 31
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Für die Besteuerung beim Erben sind ab 01.01.2013 dessen ELStAM-Daten – bis 31.12.2012 seine LSt-Karte – maßgebend (hierzu Mues, s Erläut zu § 39). Bei einer Erbengemeinschaft ist auf die Verhältnisse eines jedes Einzelnen abzustellen, da eine Erbengemeinschaft keine ELSTAM haben kann. Es hat daher jeder Miterbe seine ELSTAM mitzuteilen. Nur dann können die persönlichen Verhältnisse jedes Einzelnen berücksichtigt werden. Wird bei einer Erbengemeinschaft nur eine ELSTAM mitgeteilt und zahlt der ArbG an den Vorlegenden den gesamten Betrag aus, so sind allein die Besteuerungsmerkmale des Vorlegenden zugrunde zu legen. Der Empfänger kann aber die an die anderen Beteiligten weitergeleiteten Beträge als WK geltend machen.
Rn. 32
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Der Begriff des Rechtsnachfolgers umfasst zivilrechtlich den Einzel- und den Gesamtrechtsnachfolger. Das gilt mE auch für § 19 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG (§ 2 Abs 2 Nr 2 LStDV). Dabei werden Bezüge aus früheren Dienstverhältnissen den Hinterbliebenen ohne Rücksicht darauf zugerechnet, ob sie Erben sind oder sie die Bezüge aus eigenem Recht, freiwillig (zB Gnadenbezüge) oder aus vertraglicher Vereinbarung (Vertrag zugunsten Dritter) erhalten, s Pflüger in H/H/R, § 19 EStG Rz 312 (August 2018). Maßgebend ist, ob der Zufluss noch auf das ehemalige Dienstverhältnis zurückzuführen ist und deshalb Arbeitslohn darstellt oder ob er auf andere Vereinbarungen wie beispielweise eine Erbauseinandersetzung zurückgeht. Erfolgt der Zufluss zunächst bei den Erben und kehren sie ihn aufgrund testamentarischer Verfügung oder eigener Vereinbarung an den Letztempfänger aus, so wird Arbeitslohn bei den Erben nach deren Steuermerkmalen erfasst. Fließt dem Nichterben ein Vermögensgegenstand direkt aus dem Dienstverhältnis zu und gibt er ihn an die Erben weiter, ist der Arbeitslohn bei ihm anzusetzen, BFH BFH/NV 1986, 306 hinsichtlich einer arbeitsvertraglich eingeräumten Grundstücksoption unter Marktwert; dazu s Heinicke, DStJG Bd 10 (1987), 99, 114.
Rn. 33–34
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
vorläufig frei