Rn. 107
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Ob jemand einem Gewerbebetrieb im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses Dienste leistet oder daran im Rahmen eines Gesellschaftsverhältnisses als Mitunternehmer beteiligt ist, hängt davon ab, ob die Würdigung aller Umstände die Annahme rechtfertigt, dass sich der Betreffende wenigstens stillschweigend zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks mit dem oder den Inhabern des Gewerbebetriebs verbinden wollte (Innengesellschaft) und Unternehmerinitiative entfalten konnte sowie Unternehmerrisiko getragen hat, s BFH BStBl II 1982, 389; 1986, 599. Dabei kommt es nicht so sehr auf die von den Beteiligten gewählte Bezeichnung, sondern darauf an, ob nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarung gegen Entgelt Dienstleistungen in persönlicher Abhängigkeit und Weisungsunterworfenheit erbracht oder in partnerschaftlicher Gleichberechtigung zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zusammengewirkt werden soll, s BFH BStBl III 1965, 558; BStBl II 1986, 802. Dementsprechend können die in die äußere Form eines Anstellungsverhältnisses gekleideten Geschäftsbeziehungen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Gesellschaftsverhältnis gedeutet werden, s BFH BStBl II 1970, 320; 1981, 310, Interpretation eines "Anstellungsvertrags" als Gesellschaftsvertrag.
Allerdings ist eine einem Gesellschafter wirtschaftlich vergleichbare Stellung noch nicht anzunehmen, wenn jemand als leitender Angestellter an unternehmerischen Entscheidungen mitzuwirken hat und dem Unternehmen nicht nur als Angestellter Dienste, sondern darüber hinaus Kapital und WG zur Verfügung stellt und dafür gesondert leistungsgerechte Vergütungen bezieht, s BFH BStBl II 1985, 363; auch s § 15 Rn 23 (Bitz) sowie Anders, Zur Abgrenzung des Arbeitsverhältnisses von verdeckter Mitunternehmerschaft, INF 1987, 385. Fehlt einer Person ein gesetzliches Qualifikationsmerkmal für ein selbstständiges Tätigwerden, so kann hieraus ArbN-Eigenschaft abzuleiten sein (FinVerw DStR 1991, 383).
Rn. 108
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
War jemand in der Vergangenheit ArbN, so wächst er nicht schon dadurch in die Mitunternehmerstellung hinein, dass er mit zunehmender Vergütung das Betriebsergebnis weitgehend abschöpft und die Geschicke des Unternehmens maßgeblich gestaltet; s BFH BStBl II 1987, 111, angestellter Schwiegersohn, dessen Gesamtbezüge den verbleibenden Gewinn des eine Textilvertretung betreibenden Schwiegervaters um ein Vielfaches überstiegen. Die Würdigung eines Einzelfalles kann aber ergeben, dass ein Arbeitsverhältnis in ein Gesellschaftsverhältnis umgewandelt worden ist, s BFH vom 27.07.1983, I R 50/82 nv zu einem Handwerksbetrieb, der mit dem Bruder des Inhabers zunächst als Angestelltem betrieben wurde.