Rn. 109

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Tätigkeitsvergütungen, die ein Gesellschafter, der als Mitunternehmer anzusehen ist, von seiner Gesellschaft erhält, gehören nach § 15 Abs 1 Nr 2 EStG grundsätzlich zu seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb. Das gilt nicht nur, wenn der Gesellschafter seine Dienste bereits nach dem Gesellschaftsvertrag schuldet, sondern auch, wenn er sich der Gesellschaft gegenüber durch einen gesonderten Dienstvertrag zur Erbringung von Arbeitsleistungen verpflichtet hat. Es reicht, dass das Gesellschaftsverhältnis Anlass für die Leistung und die Vergütung war, s BFH BStBl II 1982, 192; BFH/NV 1987, 237. Nicht anders ist zu entscheiden, wenn der persönlich haftende Gesellschafter einer KG als "angestellter Komplementär" nach den Vereinbarungen im Innenverhältnis wie ein ArbN behandelt werden soll, etwa dadurch, dass er keine Kapitaleinlage leisten muss und bei festen Bezügen intern von der Haftung freigestellt wird, s BFHE 144, 357. Dabei sind von der Gesellschaft entrichtete ArbG-Anteile für die Sozialversicherung ebenfalls als Tätigkeitsvergütungen nach § 15 Abs 1 Nr 2 EStG anzusehen, s BFH BStBl II 1971, 177; 1983, 196.

 

Rn. 110

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist eine Tätigkeitsvergütung, wenn Arbeitsleistung und Mitunternehmerschaft nur zufällig zusammentreffen und kein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Leistung und der Mitunternehmerschaft besteht, wie das beispielsweise bei einem ArbN der Fall ist, der einen KG-Anteil erbt und dessen Dienstverhältnis vorübergehend weiterbesteht, s BFH BStBl II 1980, 271. Näheres s § 15 Rn 84 (Bitz).

 

Rn. 111–114

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

vorläufig frei

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