Rn. 287
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Kritisch zur Abgrenzung zwischen Einnahmen, Auslagenersatz und Kosten der Lebensführung durch die Rspr äußert sich Giloy, FR 1979, 556 vor allem deshalb, weil nach seiner Ansicht der fehlende Einnahmecharakter des Auslagenersatzes in der im Verhältnis zum Arbeitslohn unterschiedlichen Veranlassung der Zahlung zu suchen sei. Es liege ggf ein vom Dienstverhältnis bürgerlich- und steuerrechtlich zu unterscheidender Auftrag nach §§ 662ff BGB vor, wenn der ArbN gelegentlich etwas außerhalb seiner eigentlichen Dienstpflichten für den ArbG besorge. Dasselbe hätte wohl – worauf Giloy allerdings nicht eingeht – bei Geschäftsführung ohne Auftrag zu gelten. Das Vorliegen eines ArbN-Interesses sei nur ein Indiz dafür, dass kein Auslagenersatz, sondern Arbeitslohn vorliegt. Diese Darlegungen sind mE sehr beachtlich, zumal die Rspr von der Judikatur des RFH ausgeht, der eine vom bürgerlichen Recht völlig gelöste wirtschaftliche Betrachtungsweise verfolgte.
Rn. 288
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
WK-Ersatz ist anzunehmen, wenn der ArbG Aufwendungen ersetzt, die ihrer Natur nach WK iSd § 9 EStG sind. WK-Ersatz ist dabei grds als Einnahme aus nichtselbstständiger Arbeit anzusetzen. Zu beachten ist dabei allerdings der Katalog der in § 3 EStG enthaltenen Steuerbefreiungen.
Rn. 288a
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Ersetzt der ArbG den Aufwand des ArbN nicht, so ist zu prüfen, ob es sich um WK des ArbN handelt. Eigene Aufwendungen des ArbN für die Bewirtung von Geschäftsfreunden des ArbG sind regelmäßig WK. Eine erfolgsabhängige Vergütung ist ein Indiz für die berufliche Veranlassung der Bewirtung, s BFH BStBl II 2009, 11. Aber auch bei leitenden Angestellten mit Festbezügen kann die Bewirtung von Geschäftsfreunden des ArbG beruflich veranlasst sein (BFH BStBl II 2007, 721). Die beruflichen Umstände sind nachzuweisen (BFH BFH/NV 2007, 1643).
Kosten für die Bewirtung von Kollegen und Kunden des ArbG im Zusammenhang mit Geburtstagen, Beförderungen, Antrittsvorlesungen, Jubiläen etc waren früher nicht als WK abziehbar, s BFH BStBl II 1973, 634; 1985, 288). Von dieser Rspr ist der BFH mit der Entscheidung BFH BStBl II 2007, 317 abgerückt; er lässt nunmehr die Kosten für die Abschiedsfeier aus dem aktiven Beruf zum WK-Abzug zu. Gleiches gilt für die Bewirtung von Kollegen
- anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis (FG He EFG 2013, 1583 rkr),
- für Jubiläumsfeiern (BFH BStBl II 2007, 459),
- für Weihnachtsfeiern (BFH BFH/NV 2008, 1997),
- für Jahresabschlussfeiern (BFH/NV 2009, 11) und
- für Versetzungsfeiern (FG Mchn vom 21.07.2009, 6 K 2907/08, DStR 2010, 719 rkr).
Soweit dem Grund nach WK abgezogen werden können, gilt keine Beschränkung des WK-Abzugs nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 2 und 7 EStG, soweit die Aufwendungen Mitarbeiter/Kollegen betreffen. Ebenso wie bei einer betriebsinternen Bewirtung wird der leitende ArbN dem ArbG gleichgestellt, für den insoweit keine Abzugsbeschränkung gilt (BFH BStBl II 2009, 11).