Rn. 312
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Ab VZ 2014 gilt eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 EUR für jeden vollen Kilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstrecke., s § 9 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG.
Für VZ 2021 ist ab dem 21. Entfernungskilometer ein Satz von 0,35 EUR auzusetzen und für die VZ 2022 bis 2026 von 0,38 EUR, s § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 8 EStG.
Aufwendungen des ArbN für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie keine Familienheimfahrten sind, können mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Fahrzeug als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind, s § 9 Abs 1 S 3 Nr 4a S 2 EStG iVm § 5 BRKG. Die steuerfreien Pauschalen betragen je Fahrtkilometer
- beim Pkw 0,30 EUR.
- für jedes weitere motorbetriebene Fahrzeug 0,20 EUR
Hierzu zählen auch Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km pro Stunde unterstützt.
Aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung gibt es keine "offensichtlich unzutreffende Besteuerung" mehr, s BMF BStBl I 2014, 1412 Rz 36. Somit sind die Urteile BFH BStBl II 1986, 200; 1992, 105 nicht mehr anzuwenden.
Rn. 313–316
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
vorläufig frei
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